Der BGH hat in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom 23.02.2008, Az VIII ZR 14/06 entschieden, daß es Vermietern auch dann möglich ist, Betriebskosten mit den Mietern abzurechnen, wenn für die Dauer von 20 Jahren keine Abrechnung stattgefunden hat, obwohl es im schriftlichen Mietvertrag so vorgesehen war.
Diese Entscheidung ist überraschend, nachdem zahlreiche Gerichte bislang davon ausgegangen waren, daß bei einer Abweichung von der Regelung im Mietvertrag nach drei bis zwölf Jahren eine Änderung der Regelung im schriftlichen Mietvertrag eintritt mit der Folge, daß die mehrjährige praktische Übung an die Stelle der Regelung im Mietvertrag tritt. Das LG Heilbronn hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003, 2 S 7/03, die Auffassung vertreten, daß die Zahlung von Positionen der Betriebskosten durch den Mieter, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, zu einer Verpflichtung des Mieters führt auch in den kommenden Jahren die entsprechenden Positionen zahlen zu müssen, wenn diese abgerechnet werden.
Die Entscheidung ist also ein kleiner Lichtblick für die Vermieter, die jetzt ihre Verträge nochmals auf deren Wortlaut hin durchsehen sollten, um bislang vergessene Positionen wieder zum Leben zu erwecken.
Zürn