Abschaffung einfacher Zeitmietverträge nach dem Mietrechtsreformgesetz

Während es bislang ohne weiteres möglich war, Mietverträge zu befristen, ist künftig gemäß § 575 BGB nur noch zulässig, sogenannte qualifizierte Zeit­mietverträge abzuschließen. Dies bedeutet, dass eine Befristung des Miet­verhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die Befristung deshalb erfolgt, weil nach dem Ablauf der Festmietdauer eine Eigenbedarfsperson in die Woh­nung einziehen möchte oder wenn die Mieträume in zulässiger Weise besei­tigt oder wesentlich verändert oder instandgesetzt werden sollen oder wenn die Vermietung eines bestehenden Dienstverhältnisses erfolgte. Während derartige qualifizierte Zeitmietverträge nach altem Recht bis maximal fünf Jahre möglich war, ist diese künftig auch für längere Zeiträume möglich.

Wie bisher muss der Grund für die Befristung schriftlich festgehalten werden, also im Mietvertrag sich wiederfinden. Der Mieter kann vom Vermieter frü­hestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass der Vermieter ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. So­weit der Befristungsgrund entfallen ist, hat der Mieter einen Anspruch darauf, eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verlangen.

Die seither geschlossenen einfachen Zeitmietverträge gelten weiter fort und bleiben für beide Seiten verbindlich.


Ludwig Zürn


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