Während es bislang ohne weiteres möglich war, Mietverträge zu befristen, ist künftig gemäß § 575 BGB nur noch zulässig, sogenannte qualifizierte Zeitmietverträge abzuschließen. Dies bedeutet, dass eine Befristung des Mietverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn die Befristung deshalb erfolgt, weil nach dem Ablauf der Festmietdauer eine Eigenbedarfsperson in die Wohnung einziehen möchte oder wenn die Mieträume in zulässiger Weise beseitigt oder wesentlich verändert oder instandgesetzt werden sollen oder wenn die Vermietung eines bestehenden Dienstverhältnisses erfolgte. Während derartige qualifizierte Zeitmietverträge nach altem Recht bis maximal fünf Jahre möglich war, ist diese künftig auch für längere Zeiträume möglich.
Wie bisher muss der Grund für die Befristung schriftlich festgehalten werden, also im Mietvertrag sich wiederfinden. Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass der Vermieter ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Soweit der Befristungsgrund entfallen ist, hat der Mieter einen Anspruch darauf, eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verlangen.
Die seither geschlossenen einfachen Zeitmietverträge gelten weiter fort und bleiben für beide Seiten verbindlich.