Leitsatz:
Die Baugenehmigungsbehörde haftet gegenüber dem Bauherrn, wenn sie diesen nicht unverzüglich über einen Nachbarwiderspruch gegen ein unzulässiges Bauvorhaben unterrichtet.
Leitsatz des Gerichts:
BGH, III ZR, 414/02, Urteil vom 09.10.2003
Im vorliegenden Fall hatten Architekten ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauen wollen. Nach Gesprächen mit der Baugenehmigungsbehörde war das Grundstück im April 1994 erworben worden und am 11.12.1996 erfolgte die Baugenehmigung. Am 07.03.1993 wurde ein Darlehensvertrag hinsichtlich der Bebauung abgeschlossen und am 17.04.1997 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
Obwohl bereits im Februar 1997 die Eigentümer der Nachbargrundstücke Widersprüche gegen die Baugenehmigung eingelegt hatten, waren die Bauherren nicht informiert worden. Anfang April 1997 beantragten die Nachbarn beim Verwaltungsgericht Eilmaßnahmen gegen das Bauvorhaben. Den Bauherren war erst am 05.05.1997, also etwa drei Monate später, mitgeteilt worden, dass die Nachbarn Widersprüche eingelegt und Eilanträge gestellt hätten. Gleichzeitig waren die Bauherren darauf aufmerksam gemacht worden, dass ab sofort das Risiko weiterer Bautätigkeiten von den Bauherren selbst getragen werden müsse. Nachdem die Eilverfahren der Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatten und auch Nachplanungen nicht für genehmigungsfähig befunden wurden, veräußerten die Bauherren das Grundstück anderweitig und nahmen die Baugenehmigungsbehörde auf Schadenersatz in Anspruch.
Die Bauherren gaben an, dass sie ein zweites Darlehen nicht aufgenommen hätten, wenn sie rechtzeitig über die Nachbarwidersprüche unterrichtet worden wären. Der Schaden bestehe im wesentlichen aus fehlgeschlagenen Finanzierungsaufwendungen.
Die Bauherren waren erfolgreich und die Baugenehmigungsbehörde war verurteilt worden, an diese einen Betrag von über € 50.000,00 zu zahlen.
Nachdem von der Behörde trotz Erteilung der Genehmigung immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass das Unternehmen der Bauherren riskant sei und weil auch die Nachbarn im Vorfeld mündlich den Bauherren mitgeteilt hatten, dass sie nicht damit einverstanden waren, hielt es der BGH wie auch die Vorinstanzen für angemessen, dass den Bauherren ein Mitverschulden von 25 % angerechnet wird.
Maßgebend für den BGH war, dass die Baugenehmigungsbehörde, die nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich "Helfer des Bürgers" sein soll, die Bauherren nicht unverzüglich über den Nachbarwiderspruch aufgeklärt hatten. Ein kurzes Schreiben hätte hierfür genügt.