Anfechtung von Mietverträgen

Vergeblich bemühte sich ein Mieter darum, die Wohnungsschlüssel einer kürzlich angemieteten Wohnung vom Vermieter zu erhalten. Das Amtsgericht Leer (Urteil vom 14.10.2008, Az.: 70 C 1237/08) lehnte die mittels einstweiliger Verfügung beantragte Herausgabe der Schlüssel durch den Vermieter ab.

Bei den Verhandlungen über den Mietvertrag hatte der Mieter seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Vermieter verschleiert. Er hatte behauptet, seinen Lebensunterhalt verdiene er in weitem Umfang als Computerexperte, die eidesstattliche Versicherung habe er noch nie abgegeben. Dazu hatte er dem Vermieter auch eine passende Visitenkarte vorgelegt. Tatsächlich aber lebte der Mieter von Arbeitslosengeld II und die eidesstattliche Versicherung hatte er auch bereits ableisten müssen.

Was die finanziellen Verhältnisse anbetrifft, geht die Rechtsprechung von einer Offenbarungspflicht der Mietinteressenten aus. Insbesondere müssen Mieter offenbaren, wenn sie schon einmal die eidesstattliche Versicherung abgelegt haben. Zerrüttete finanzielle Verhältnisse gefährden die Vermieterinteressen in einem solchen Maße, dass nicht angenommen werden kann, der Vermieter hätte den Mietvertrag auch bei Kenntnis der wirklichen Verhältnisse abgeschlossen. Solche auf Täuschung und Verschleierung basierende Mietverträge kann der Vermieter daher anfechten. Bei einer berechtigten Anfechtung ist der Mietvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Die Übergabe der Wohnungsschlüssel kann also – wie im hier entschiedenen Fall – berechtigt verweigert werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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