Leitsatz:
Die Installation einer automatischen Schrankenanlage an der in Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzzufahrt kann eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer erleidet durch die Belästigung, die von unberechtigten Parkplatznutzern ausgeht, die durch die Schrankenanlage am Verlassen des Parkplatzes gehindert werden, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Diese geht jedenfalls über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn an den Stellplätzen der sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer individuelle Absperrmaßnahmen gestattet sind, um das unbefugte Benutzen des Parkplatzes zu verhindern.
Leitsatz des Gerichts:
OLG Frankfurt, 20 W 20/01, Beschluss vom 01.09.2003
Vorliegend war den Nutzern von Stellplätzen einer Parkplatzanlage durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft gestattet worden, Absperrpfosten oder Parkbügel zur Sicherung ihrer Stellplätze anzubringen. Trotzdem war es immer wieder vorgekommen, dass Parkplätze ohne Parkberechtigung auf die Stellplatzflächen auffuhren und dort auch parkten. Daher war einstimmig beschlossen worden, die Hofeinfahrt durch eine automatische stabile Schrankenanlage abzuschließen, die sich bei Einfahrt der Funkanlage mit Handsender automatisch öffnet bzw. durch Parkmünzen geöffnet werden kann. Die Kosten der Umrüstung beliefen sich auf € 5.000,00 bis € 6.000,00.
Der Beschluss war angefochten worden, weil eine ungehinderte Zufahrt für die Antragsteller nicht mehr gegeben wäre. Zudem wollten die Antragsteller die Kosten der Schrankenanlage nicht tragen.
Nach der Entscheidung des OLG liegt eine bauliche Veränderung vor, die nur mit den Stimmen aller Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Allstimmigkeit wäre nur dann nach Auffassung des OLG gegeben, wenn den einzelnen Eigentümern durch die bauliche Veränderung nicht eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Allerdings stelle vorliegend die Schrankenanlage eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die nicht hingenommen werden müsse.