Arzthaftung nach verpfuschter Schönheitsoperation

I. Einleitung

„Wer schön sein will, muss leiden! Von dieser alten Weisheit lassen sich aber 16
Kandidaten einer TV-Sendung nicht abschrecken. Unterstützt von einem Team von plastisch-ästhetischen Chirurgen, von Fittnestrainern, Ernährungsberatern und Psychologen arbeiten sie hart an sich, um vom „hässlichen Entlein“ zum „wunderschönen Schwan“ zu werden.

Betrachtet man die Kandidatenbeschreibung allerdings genauer, so verwundert es einen, dass sie mit einem Körpergewicht zwischen 50 und 60 Kg. derart „mit sich und ihren Körpern unzufrieden“ sind und ohne weiteres das hohe Risiko einer Operation eingehen.

Nach der Schätzung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie in Krefeld wurden allein im vorletzten Jahr ca. 400.000 sogenannte ästhetische Eingriffe vorgenommen. Hier ist allerdings zu erwähnen, dass solche Zahlen nur spekulativer Art sein können, da die meisten Operationen grundsätzlich nicht über die Kassen abgerechnet werden.
Nach den Erfahrungen von Fachärzten der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische-Chirurgie (DGÄPC), werden die Kosten für einen Eingriff nur in den seltensten Fällen von den Krankenkassen übernommen. Meistens berufen sich die Krankenkassen hierbei auf das Krankenkassenrecht, welches prinzipiell die Ästhetisch-Palstische-Operation als medizinisch nicht notwendig erachtet. So ist z.B. nach den §§ 27 und 12 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) folgendes festgelegt:
„Versicherte haben einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V)“
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungsträger nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 SGB V)“.
So wurden gerade im Oktober 2004 drei Klagen von Frauen abgewiesen, die gegenüber Ihrer Krankenkasse die Kosten einer Brustoperation geltend machten. Der Tenor des Gerichts lautete, dass eine Kostenübernahme nur dann in Betracht käme, wenn die Patienten verdeutlichen können, dass sie unter einer „Entstellung“ oder „Krankheit“ leiden und der Eingriff als medizinisch notwendig angesehen wird, wobei Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts definiert wird, als behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand.
„Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung ist auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung darstellt, die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen, psychischen Erkrankung geführt hat“

Sollte es sich bei der Operation allerdings um eine Korrektur einer stark von der Norm abweichenden Körperstelle handeln oder ist der Eingriff medizinisch indiziert, können die Kassen die Behandlung vollständig übernehmen. Dies kann z.B. bei einem Brustaufbau nach Tumorentfernung oder bei einer Brustverkleinerung wegen Rückenbeschwerden der Fall sein. Stets ist dies jedoch eine Fall zu Fall Entscheidung der Krankenkasse.

Was die Kosten eines ästhetisch-plastischen Eingriffes angeht, so differieren sie nach Art und Umfang der vorzunehmenden Eingriffe, zudem gibt es noch regionale Unterschiede. Im Durchschnitt kann man allerdings von folgenden Kosten ausgehen:
Brustvergrößerungen € 5.000,--
Brustverkleinerungen € 4.000,--
Ohrenkorrekturen € 2.500,
Facelifts € 6.500,--
Bauchstraffungen € 3.500,-- bis € 6.000,--

Ein weiterer, nicht unwichtiger Umstand, ist die Tatsache, dass die Anzahl der sog. „schwarzen Schafe“ bei den Schönheitschirurgen stetig zunimmt. Dies liegt primär daran, dass die Bezeichnung „Schönheits- oder plastischer Chirurg“ nach wie vor ungeschützt ist, was zur Folge hat, dass nicht wenige Ärzte –nach Teilnahme an einigen Wochenendkursen- ihre Dienste auf dem Gefilde der Schönheitsoperation anbieten, um so in den Genuss des schnellen Geldverdienens zu kommen.

II. Hauptteil

1. Begriff und Arten von plastischen Eingriffen
Unter Fachärzten wird dieser Begriff definiert als „ästhetisch-plastische Chirurgie“
Ästhetisch deshalb, weil dieser Begriff mit geschmacksvoll, harmonisch, ausgewogen und ansprechend gleichgesetzt wird.
Die operativen Eingriffe lassen sich nach der statistischen Häufigkeit in folgende Kategorien einteilen:

Laserchirurgische Eingriffe im Gesicht: 39.000
Fettabsaugungen: 24.000
Lidplastiken: 12.800
Brustvergrößerungen 8.000
Ohrmuschelkorrekturen 4.100
Brustverkleinerungen 3.500
Bauchdeckenplastik 2.500
Facelifts 2.400
Kieferkorrekturen 1.900
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Faltenbehandlungen mit Botulinium-Toxin 25.000

Gerade beim Butolinium-Toxin handelt es sich um einen hochgiftigen Stoff, der unter anderem als Biokampfgas verwendet wird. Bereits ein hunderttausendstel Milligramm Botox entfalten eine tödliche Wirkung. Dennoch hat das Gift seinen Weg in die Faltenbehandlung gefunden und wird von einer Vielzahl von Ärzten angewandt.
In der Zwischenzeit ist eine befremdliche Modewelle aus den Vereinigten Staaten nach Deutschland rübergeschwappt. Es finden vereinzelt sog. Botox-Partys statt, auf denen die Gäste einen Arzt oder sogar eine Visagistin zur gemeinsamen Faltenbekämpfung kommen lassen. So berichtet Dr. Friedrich-Wilhelm von Hesler vom Landeskrankenhaus der Charité in Berlin in einem Interview gegenüber dem Magazin Frontal 21, dass man immer mehr Patientinnen und Patienten sehe, die zum Beispiel ihre Augen nicht mehr schließen könnten, weil versehentlich etwas Botox an einen falschen Muskel, nämlich den Augenschließmuskel, gekommen sei. Dann müsse drei bis vier Monate lang nachts eine Augenklappe aus Glas getragen werden. Oder es hingen halbe Gesichtshälften, in den schlimmsten Fällen träte sogar Flüssigkeit aus dem Mund aus. Dies seien extrem unangenehme Situationen, die über Monate anhielten.

Nach wie vor im Dunkeln bleibt auch, wie viele Ärzte sich in Deutschland an der millionenschweren Schönheitschirurgie beteiligen; insbesondere wird die Zahl der „improvisierenden“ Chirurgen immer unübersichtlicher.
Zu den gravierendsten Folgeschäden gehören Verbrennungen und Narben durch Lasertherapie, verrutschte und aufgeplatzte Brustimplantate, Atemschwierigkeiten nach Nasenkorrekturen, Bauchdellen oder sogar ins Komma geratene Patienten nach Fettabsaugungen. Die exakte Anzahl von ärztlichen Kunstfehlern ist jedoch deshalb nicht ermittelbar, weil die Patienten in vielfacher Weise aus Scham darauf verzichten, die behandelnden Ärzte in Rechenschaft zu ziehen oder gar mit diesen eine außergerichtliche Einigung erzielen. Gerade Letzteres geschieht nicht selten, da der Arzt durch diese Möglichkeit nicht um seinen Ruf bangen muss.

2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

1.1. Rechtsnatur der Schönheitsoperation
Nach einhelliger Ansicht, wird der Arztvertrag juristisch gesehen zu den Dienstverträgen eingeordnet. Im Verhältnis zu dem Patienten gilt dies auch für die Durchführung einer Operation. Zwar könnte man bei einem ästhetisch-plastischen Eingriff im Unterschied zu einem Heileingriff davon ausgehen, dass hier der Arzt für einen Bestimmten Erfolg einstehen will, jedoch wurde dieser Gedanke von der Rechtssprechung mit dem Argument abgelehnt, dass die von Vertrauen geprägte Beziehung zwischen Arzt und Patient ebenso wie bei Heileingriffen ein beidseitiges Kündigungsrecht erfordert und daher auch der ästhetische Eingriff als ein Dienstvertrag zu werten ist.

Dementsprechend liegt die Hauptleistungspflicht des behandelnden Arztes in der Leistung der versprochenen Dienste und die des Patienten in der Leistung der vereinbarten Vergütung.

1.2. Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht
Eine Schadensersatzpflicht des Arztes setzt eine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrages voraus.
Diese liegt vor, wenn der Arzt entweder einen konkreten Behandlungsfehler begangen oder seine Aufklärungspflicht verletzt hat

a) Behandlungsfehler
Der Patient kann erwarten, dass die ärztliche Diagnostik und der operative ästhetisch-plastische Eingriff inklusive der Nachsorge nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Denn auch wenn der behandelnde Arzt zwar nicht für den gewünschten Erfolg einstehen muss, so schuldet er zumindest eine sachgerechte, von selbstverschuldeten Fehlern freie Behandlung nach den vorgenannten Grundsätzen.
In rechtlicher Ebene werden Behandlungsfehlertypen wie folgt strukturiert:

· Generalisierte Qualitätsmängel
Hierher gehört z.B. das Übernahmeverschulden, d.h. die Pflichtverletzung des Arztes, eine Behandlung nicht aufgrund hinreichender, allgemeiner und spezieller Fachkenntnisse vorgenommen und sich durch ständige Weiterbildung auf seinem Fachgebiet auf dem wissenschaftlich neuesten Stand gehalten zu haben. Ein weiterer Bestandteil dieser Pflichtverletzung sind Verstöße gegen die Pflicht sachgerechter Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe, wie z.B. mangelnde Standards in der Hygiene, in der Ausstattung der Apparaturen sowie in der Medikamentenvorhaltung und der personellen Ausstattung

· Konkrete Qualitätsmängel
Zu den auf die konkrete Behandlung bezogenen Fehlern zählen Fälle, in denen die gewählte Diagnostik- oder Behandlungsmethode schon in ihrer Wahl fehlerhaft ist, insbesondere die Anwendung einer noch nicht allgemein eingeführten und bewährten Methode, die sich noch in der Erprobung befindet.

Gerade bei Schönheitsoperationen kommt der Nachsorge eine bedeutende Rolle zu, die sich über mehrere Wochen hinziehen kann. Eine ordnungsgemäße Patientenbetreuung über eine größere Distanz ist in den wenigsten Fällen gewährleistet. Hinzu kommt, dass man über eine längere Distanz nur schwierig qualifizierte Chirurgen finden kann, zumal der medizinische Standart in den sog. „Billiglohnländern“ nicht denen im heimischen Gefilde entspricht, ganz zu Schweigen von der Qualität der Implantate. Schließlich lassen sich eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber ausländische Kliniken bzw. Ärzte nur schwer durchsetzen.

Ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder der Misserfolg andere Ursachen hat, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Denn wenn ein ästhetisch-plastischer Eingriff nicht das gewünschte Resultat erbringt, muss nicht immer ein Kunstfehler dahinter stecken. Maßgeblich ist nämlich immer, auf welche Ursachen der misslungene Eingriff zurück zu führen ist. Ein maskenhaftes Gesicht, Dellen an Hüften und Po oder gar schrumpelnde Brüste können auch ein Teil des unvermeidlichen Operationsrisikos sein.
Zu den gängigen Risiken gehören auch Narbenbildungen, die sich meist nicht vermeiden lassen. Weitere Risiken eines Eingriffes sind Blutungen, Schwellungen und Infektionen. Insbesondere Jugendliche, die sich einer Schönheitsoperation unterziehen, setzen sich einem besonderen Risiko aus. Da sie sich meist noch im Wachstum befinden, kommt es oftmals zur Vergrößerung der Narben, die oft mit körperlichen Entstelllungen einhergehen. Zum Beispiel kann es sich bei Brüsten, die noch nicht ihre eigentliche Größe erreicht haben, um das Implantat eine Narbe im Gewebe bilden, die anschließend die Brust verformt oder verhärtet.
Ein weiteres Risiko sind die häufigen allergischen Reaktionen auf bestimmte Implantate.

Andererseits vermutet Prof. Hans-Ulrich Steinau, Direktor der Uniklinik für plastische Chirurgie in Bochum in einem Apothekermagazin, dass in dreißig bis vierzig Prozent der Fälle, bei denen Ärzte und Patienten streiten, übersteigende Vorstellungen der Patienten eine Rolle spielten. Um derartige Unstimmigkeiten aus dem Wege zugehen, wird den Chirurgen angeraten, bereits auf Eingriffe zu verzichten, bei denen Wunsch und Wirklichkeit auseinander klaffen. Denn die ärztliche Sorgfalt gebietet, unter Umständen die Wünsche des Patienten auch einmal abzulehnen, wenn sie weder medizinisch noch ethisch vertretbar oder sinnlos, überflüssig oder gar gefährlich sind.

Geht der Patient davon aus, dass der behandelnde Arzt den Eingriff nicht sach- und fachgerecht ausgeführt und somit einen Kunstfehler begangen hat, so steht er –will er gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend machen- vor dem Problem der Nachweisbarkeit. Denn die Beweislast, dass der Arzt nicht „lege artis“ gehandelt hat und dies anschließend zu einem Schaden, wie z.B. einer Entstellung geführt hat, liegt nach wie vor bei dem Patienten selbst. Dazu bedarf es im Zweifelsfalle einer sachverständigen Beurteilung, welche meist in einem Gutachten zum Ausdruck kommt. Daher ist dem Patienten anzuraten, so viel Beweise wie möglich zu sichern. Dies kann u.a. erfolgen durch:

· Ordneranlegen, die Rechnungen, Aufklärungsbögen und weitere schriftliche Dokumente enthalten.
· Erstellen von Gedächtnisprotokollen, in denen der Ablauf der OP, Zeit und wenn möglich die Vorbereitung und Ablauf erfasst sind.
· Zuziehen von Zeugen, wie z.B. Familie & Freunde oder gar Mitpatienten, die etwas über den Ablauf mitbekommen haben.
· Photodokumentation durch Vorher-Nachher-Bilder
· Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung über den Erfolg des Eingriffs.

Beweiserleichterungen kommen dem Patienten aber auch durch Verletzung der ärztlichen Dukumentationspflicht zugute, z.B. wenn diese pflichtwidrig unvollständig oder widersprüchlich geführt wurde. Denn Ziel und Zweck der Dokumentation sind vorrangig nicht die Beweissicherung, sondern die Gewährleistung sachgerechter medizinischer Behandlung durch Erstarzt und weiterbehandelnden Arzt.

b) Aufklärungspflichtverletzung
Auch die Verletzung von Aufklärungspflichten kann zu einem Schadensersatzanspruch des Patienten führen, wenn dieser nachweisen kann, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung den konkreten Eingriff abgelehnt hätte.
Gerade im Rahmen der Schönheitsoperation setzt die Rechtsprechung des Bundes Gerichtshofes (BGH) an die behandelnden Ärzte hohe Maßstäbe. Schließlich gehört die ärztliche Aufklärung zu den Grundpflichten. Der Umfang und Inhalt der Aufklärung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher der Patient über die Erfolgsaussichten und etwaige schädige Folgen zu informieren ist. Das gilt in besonderem Maße für kosmetischen Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis . Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er überhaupt in die Möglichkeit einer Abwägung über das Ob des Eingriffes gelangen kann, d.h. ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, sogar dann, wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Erwägung kommen. Hierzu zählen ebenfalls die Aufklärung über den Befund und den Behandlungsablauf, über verschiedene Methoden, verschiedene Implantate sowie auch über therapiegerechtes Verhalten zur Sicherung des Heilungserfolges. Zur Behandlungsaufklärung gehört ferner der Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterungen sowie auch der Hinweis auf typische erforderliche Nachoperationen mit erheblichem Risiko. Die bloße Übermittlung eines Merkblattes und die Gelegenheit, Fragen zu stellen, genügt entgegen gelegentlich anders lautenden Entscheidungen nicht mehr. Denn eine vom Patienten unterzeichnete Einwilligungserklärung hat lediglich indizielle Bedeutung dafür, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Dennoch wird sie im allgemeinen „einigen Beweis“ für ein Aufklärungsgespräch einbringen, der im Gerichtsprozess eine sog. Parteivernehmung im Sinne des Zivilprozesses gestattet.

III. Zusammenfassung

Nach den oben genannten Voraussetzungen hat also der Patient nur dann einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch, wenn er dem behandelnden Arzt nachweisen kann, dass dieser schuldhaft seinen Behandlungsvertrag dadurch verletzt, dass der Arzt den Eingriff entweder nicht nach den anerkannten medizinischen Maßstäben durchgeführt, sprich seine Sorgfaltspflichten verletzt oder den Patienten nicht konkret über die Risiken und Folgen des Eingriffs umfassend aufgeklärt hat.

Dementsprechend ist dem Patienten, der sich mit dem Gedanken einer ästhetisch-plastischen Operation befasst, angeraten, sich umfassend über die Qualifikation des behandelnden Arztes aufzuklären. Zu empfehlen ist auf jeden Fall, dass er sich zur Behandlung an einen Facharzt für plastische Chirurgie wendet. Die Adressen hierfür können von der Deutschen Gesellschaft für Plastische Chirurgie erfragt werden.



Rechtsanwälte



Gerhard Fichter


Ludwig Zürn


Dietmar Muth


Sabine Oßwald


Rudolf Sebastian Heim


Christina Fichter