Nach einer Entscheidung des BGH vom 20.10.2000, V ZR 285/99, gilt: Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass er dem Käufer lediglich mitteilt, dass Altlasten bestehen könnten. Die Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht auch dann fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Nach dem Gesetz ist der Verkäufer hinsichtlich solcher Umstände offenbarungspflichtig, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Bei Grundstücksverkäufen stellt die Kontaminierung des Grundstücks mit Altölrückständen einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, der auf jeden Fall vom Verkäufer mitgeteilt werden muss. Verschweigt ein Verkäufer einen solchen Umstand, obwohl er ihn kennt oder jedenfalls für möglich hält und in Kauf nimmt, so handelt dieser arglistig. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag angefochten und rückgängig gemacht werden kann.
Anders sei dies zu beurteilen, wenn die Mängel des Kaufgegenstandes einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. In jenem Fall muss eine Offenbarung durch den Verkäufer nicht erfolgen. Der Käufer könne eine Aufklärung nicht erwarten, wenn er die Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen konnte.