Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie ihren Lebensgefährten ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufnehmen darf.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urteil vom 05.11.2003, VIII ZR 371/02
Aus einer Pressemitteilung des VIII. Zivilsenates des BGH ist die in der Rechtsprechung umstrittene Frage klargestellt worden, ob eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen darf.
Die Mieterin hatte eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, ihr zu attestieren, dass sie ihren Lebensgefährten in die Wohnung mitaufnehmen darf. Die Vermieterin war ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten nicht bereit, die Mitbenutzung der Wohnung durch den Lebensgefährten zuzustimmen. Während das Amtsgericht die Klage als unzulässig abwies, gab das Landgericht statt und ließ die Revision zu.
Der BGH geht davon aus, dass durch die Mietrechtsreform zum 01.09.2001 ein Mieter weitere Personen nicht ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietsache mitaufnehmen darf, § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als Dritter im Sinne dieser Vorschrift seien auch Lebensgefährten des Mieters anzusehen. Der Mieter sei gehalten, ein berechtigtes Interesse darzutun. Der Vermieter könne die Erlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann versagen, wenn durch die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn unzumutbar ist, beispielsweise wegen Überbelegung.
Vorliegend hatte der Mieter es übersehen, sein berechtigtes Interesse in der Klage darzutun.
Praxistipp:
Soweit ein Mieter beabsichtigt, weitere Personen in die Mietwohnung aufzunehmen, sollte dieser detailliert darlegen, inwieweit für ihn ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme dieser weiteren Person besteht.