Die Begründung weiterer Stimmrechte in der WEG

Leitsatz des Gerichts:

Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von Ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.

OLG Düsseldorf I-3, WX 364/03, Beschluss vom 03.02.2004

Im vorliegenden Fall hatten es Eheleute erreicht, die Stimmenmehrheit einer kleinen Wohnungseigentumsanlage auf sich zu vereinen, in welchem sie ihr Wohnungseigentum durch Aufteilung abgeschlossener Raumeinheiten in selbständige Wohnungseigentumsrechte unterteilten, ohne dass es dazu der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedurft hätte (BGH NJW 1979, 870).

Vorliegend ging es um die Bestellung eines neuen Verwalters, den die beiden Eheleute mit ihrer Stimmenmehrheit durchsetzen konnten. In der Teilungserklärung war festgehalten worden, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander unter anderen nach der Vorschrift von § 25 WEG bemisst, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat; mithin ergibt sich hieraus, dass jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe und dem Wert seines Miteigentumsanteils oder der Anzahl seiner Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme hat. Soweit ein Wohnungseigentümer an mehreren Wohnungseigentumsrechten mitberechtigt ist, bemisst sich die Stimmkraft nach dem Kopfprinzip. Die Antragsgegner, Eheleute, hatten ihre Wohnungseigentumseinheit, welche aus einer Wohnung und einem Schuppen bestanden hatte, in zwei Einheiten ohne Mitwirkung des weiteren Wohnungseigentümers, aufgeteilt und damit erreicht, dass sie zwei Stimmen in der Versammlung vorweisen konnte, während der andere Wohnungseigentümer lediglich über eine Stimme verfügte. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf führt dies jedoch nicht dazu, dass die Maßnahme als treuwidrig oder gar schikanös zu bewerten sei. Eine Majorisierung wurde vom OLG ebenfalls nicht als gegeben erachtet.

Praxistipp:

Wohnungseigentümer, die über selbständige in Wohnungseigentumsrechte aufteilbare Einheiten verfügen, können weitere Stimmrechte für sich erzeugen, wenn sie diese - ohne dass die weiteren Wohnungseigentümer ein Mitspracherecht hätten - als selbständige Wohnungseigentumseinheiten aufteilen und wenn in der Teilungserklärung das sogenannte Kopfprinzip gemäß § 25 WEG angeordnet ist.


Ludwig Zürn


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