Das neue Urteil des BGH (Urteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09) ist trügerisch: Gibt es mehrere Mieter die (so die Regel) gesamtschuldnerisch haften, so genügt es zwar, wenn die Abrechnung einem der Mieter zugeht. Aber Achtung: derjenige Mieter, der keine Abrechnung bekommen hat, kann dennoch nicht in Anspruch genommen werden! Nur der andere Mieter (der eine Abrechnung erhalten hat) haftet für den gesamten Betrag als Gesamtschuldner. Ist er allerdings zahlungsunfähig, so kann es passieren, das man als Vermieter dennoch leer ausgeht.
Bei mehreren Mietern sollten also auch immer mehrere Abrechnungen (an jeden Mieter eine) zugestellt werden. Der BGH (Urteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09) begründet dies damit, dass mit der Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo nur fällig gestellt werde. Geht dem Mieter die Abrechnung nicht oder nicht rechtzeitig zu (Jahresfrist), so wird sie ihm gegenüber auch nicht fällig.
Die Verjährung ist unabhängig davon: Ansprüche auf Zahlung von Betriebskosten sind Ansprüche aus dem Mietvertrag. Für diese Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ( § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt auch erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Abrechnung zugestellt wurde, läuft also nicht bereits ab dem Datum der Zustellung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn