Der BGH hatte in vorliegender Zeit einen Fall zu entscheiden, bei dem es zunächst nur um die Unterbrechung der Verjährung ging.
Beklagter war ein Wohnungsbauträger, Kläger waren die Eigentümer der jeweiligen Eigentumswohnungen, an die der Beklagten verkauft hatte. Da mehrmals Mängel gerügt worden waren, faßten die Eigentümer einen Beschluß, daß das Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden soll und die Verwaltung alle notwendigen Schritte in die Wege leiten soll. Im August 1993 beantragte der Verwalter im eigenen Namen ein selbständiges Beweisverfahren für die Wohnungseigentümer.
Der Sachverständige stellte darauf im Jahr 1996 zahlreiche Mängel fest. Der Verwalter erhob sodann im Dezember 1997 Klage auf Vorschuß auf die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 442.000,00 DM. Die Wohnungseigentümer sind im Jahr 2001 anstelle des Verwalters in den Prozeß eingetreten. In erster Instanz hat das Landgericht München die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Verwalter sei nicht ermächtigt gewesen, im eigenen Namen das Beweisverfahren durchzuführen, so daß eine Verjährungsunterbrechung nicht stattgefunden habe. Das OLG München und der BGH haben jedoch das Urteil des LG München aufgehoben und bestätigt, daß der Beschluß zur Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens durch den Verwalter durchaus dahingehend ausgelegt werden kann, daß dieser in eigenem Namen befugt sei, das Verfahren einzuleiten. "Das selbständige Beweisverfahren dient allein zur Vorbereitung der Durchsetzung der Ansprüche, die den Erwerbern wegen der Mängel gegen den Veräußerer des Wohnungseigentums zustehen. Es ist kein Interesse erkennbar, das die Wohnungseigentümer nur daran hätten, das Beweisverfahren in eigenem Namen zu führen. Die Prozeßführung durch den Verwalter vereinfacht das Verfahren."
Damit stellt der BGH klar, daß die ehemaligen Verwalter durchaus auch in eigenem Namen ein Beweissicherungsverfahren einleiten können. Die Frage der weiteren Prozeßführung, insbesondere der auf das Beweisverfahren folgende Klageverfahren, hat der BGH nicht zu entscheiden, da eine Leitung des Beweissicherungsverfahrens die Verjährung unterbrochen hat. Dies dient sicherlich zur Vereinfachung bei Mängeln an Gemeinschaftsanlagen, soweit der Verwalter zu entsprechenden Schritten ermächtigt wurde. Um solchen möglichen Unklarheiten aus dem Wege zu gehen, sollten die Beschlüsse dennoch klarer gefaßt sein, so daß auch im Beschluß die Geltendmachung in eigenem Namen durch den Verwalter gestattet werden kann.