Beweissicherungsverfahren durch Verwalter; Verjährungsunterbrechung

Kommentar zum Urteil des BGH VII ZR 360/02 vom 24.07.2003


Der BGH hatte in vorliegender Zeit einen Fall zu entscheiden, bei dem es zu­nächst nur um die Unterbrechung der Verjährung ging.

Beklagter war ein Wohnungsbauträger, Kläger waren die Eigentümer der je­wei­li­gen Eigentumswohnungen, an die der Beklagten verkauft hatte. Da mehrmals Män­gel gerügt worden waren, faßten die Eigentümer einen Beschluß, daß das Be­weis­si­che­rungs­ver­fah­ren durchgeführt werden soll und die Verwaltung alle not­wen­di­gen Schritte in die Wege leiten soll. Im August 1993 beantragte der Ver­wal­ter im eigenen Namen ein selbständiges Beweisverfahren für die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer.

Der Sachverständige stellte darauf im Jahr 1996 zahlreiche Mängel fest. Der Ver­wal­ter erhob sodann im Dezember 1997 Klage auf Vorschuß auf die Man­gel­be­sei­ti­gungs­ko­sten in Höhe von 442.000,00 DM. Die Wohnungseigentümer sind im Jahr 2001 anstelle des Verwalters in den Prozeß eingetreten. In erster In­stanz hat das Landgericht München die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Verwalter sei nicht ermächtigt gewesen, im eigenen Namen das Be­weis­ver­fah­ren durchzuführen, so daß eine Verjährungsunterbrechung nicht statt­ge­fun­den habe. Das OLG München und der BGH haben jedoch das Urteil des LG Mün­chen aufgehoben und bestätigt, daß der Beschluß zur Einleitung eines Be­weis­si­che­rungs­ver­fah­rens durch den Verwalter durchaus dahingehend aus­ge­legt werden kann, daß dieser in eigenem Namen befugt sei, das Verfahren ein­zu­lei­ten. "Das selbständige Beweisverfahren dient allein zur Vorbereitung der Durch­set­zung der Ansprüche, die den Erwerbern wegen der Mängel gegen den Ver­äu­ße­rer des Wohnungseigentums zustehen. Es ist kein Interesse erkennbar, das die Wohnungseigentümer nur daran hätten, das Beweisverfahren in ei­ge­nem Namen zu führen. Die Prozeßführung durch den Verwalter vereinfacht das Ver­fah­ren."

Damit stellt der BGH klar, daß die ehemaligen Verwalter durchaus auch in ei­ge­nem Namen ein Beweissicherungsverfahren einleiten können. Die Frage der wei­te­ren Prozeßführung, insbesondere der auf das Beweisverfahren folgende Kla­ge­ver­fah­ren, hat der BGH nicht zu entscheiden, da eine Leitung des Be­weis­si­che­rungs­ver­fah­rens die Verjährung unterbrochen hat. Dies dient sicherlich zur Vereinfachung bei Mängeln an Gemeinschaftsanlagen, soweit der Verwalter zu entsprechenden Schritten ermächtigt wurde. Um solchen möglichen Un­klar­hei­ten aus dem Wege zu gehen, sollten die Beschlüsse dennoch klarer gefaßt sein, so daß auch im Beschluß die Geltendmachung in eigenem Namen durch den Verwalter gestattet werden kann.


Rudolf Sebastian Heim


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