Leitsatz:
a) Der Mieter, der in die Mieträume eingebrachte Sachen ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters aus diesen entfernt, ist dem Vermieter gegenüber zur Auskunft über die weggeschafften Sachen verpflichtet. Die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs im Wege der Stufenklage hindert das Erlöschen des Pfandrechtes.
b) Den Auskunftsanspruch und den von der Auskunft abhängigen Antrag auf Herausgabe der entfernten Sachen zur Zurückschaffung in die Mieträume kann der Vermieter zur Erhaltung seines Pfandrechts im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen.
OLG Rostock, 3 U 68/04, Urteil vom 13.04.2004
Vorliegend war der Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden, darüber Auskunft zu erteilen, welche Gegenstände er seit Beginn des Mietverhältnisses in die Mieträume eingebracht hatte, die sich in seinem Eigentum befinden und/oder zur Sicherung an Dritte übereignet worden sind. Der Beklagte hatte am 03.01.2004 eine Vielzahl von Einrichtungsgegenständen aus den verpachteten Gaststättenräumen entfernt, während der Vermieter am 09.01.2004 eine einstweilige Verfügung beantragte. Während das Landgericht die einstweilige Verfügung wegen Vorwegnahme der Hauptsache noch zurückwies, gab das OLG der Berufung statt. Durch den Auskunftsanspruch werde die Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Dringlichkeit ergebe sich auch aus § 562 b) Abs. 2 BGB. Das Pfandrecht erlösche, wenn der Vermieter nicht binnen eines Monats, nachdem er von der Entfernung Kenntnis erlangt hat, gerichtliche Schritte einleitet.
Demgegenüber wies das OLG die weiteren Anträge des Verpächters zurück, dem Beklagten aufzugeben, die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides Statt zu versichern, weil einem derartigen Antrag erst dann stattgegeben werden könne, wenn die Auskunft vorliegt und wenn Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtlich sind.