Mieter muss Einbau eines Laminatbodens dulden

Anstatt sich über den Austausch des in seiner Wohnung verlegten, etwa 40 Jahre alten PVC-Bodens zu freuen, riskierte ein Mieter sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung, verlor den Rechtstreit aber schließlich.

Grundsätzlich müssen Mieter alle Maßnahmen des Vermieters hinnehmen, die zu einer Verbesserung der Wohnsituation führen. Erhöht sich durch die Maßnahme der Gebrauchswert, was in aller Regel der Fall ist, kann der Vermieter die aufgewendeten Kosten durch Erhöhung der Jahresmiete um 11% allmählich vom Mieter wieder „zurück holen“. Auch eine verbesserte Wärmedämmung, die zu Energieeinsparungen führt, stellt eine solche Modernisierung dar.

Dem Mieter verbleibt noch die Möglichkeit, sich auf einen „Härtefall“ zu berufen. Genau das tat der Mieter in diesem, vom Amtsgericht München (Az: 474 C 31317/09) entschiedenen Streitfall: auf eigene Kosten habe er vor rund 10 Jahren einen schönen Teppichboden über das alte PVC verlegt. Dieser Bodenbelag müsse für das Laminat nun entfernt werden, obwohl er noch gar nicht verschlissen sei.

Richtig ist, dass solche Aufwendungen des Mieters ausnahmsweise einen Härtegrund darstellen können, wenn und soweit sie durch die Modernisierung zerstört, entwertet oder nutzlos werden. Das ist aber nur dann Fall, wenn der Mieter seine Investition nicht bereits vorher „abgewohnt“ hat. Hiervon ging das Gericht in diesem Fall aus, denn der Teppichboden habe nach seiner Ansicht bei einem Alter von 10 Jahren bereits seine durchschnittliche Lebensdauer erreicht.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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