Der Mieter von Gesschäftsräumen ist nicht verpflichtet, im Wege der Ersatzvornahme Mängelbeseitigung zu betreiben, sondern kann Ersatzräume anmieten und Schadensersatz verlangen.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Düsseldorf, 24 U 87/02 Urteil vom 11.02.2003
Der Vermieter von Apothekenräumen hatte im Mietvertrag die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden binnen Frist zugesagt. Als dies nicht geschah, mietete der Mieter Ersatzräume an und stellte die Kosten in Rechnung.
Entgegen der Vorinstanz war das OLG der Auffassung daß den Mieter keine Pflicht nach § 536 a BGB trifft, von seinem Selbsthilferecht Gebrauch zu machen, bevor er Ersatzräume anmietet. Der Mieter habe zwar ein Recht zur Selbsthilfe, jedoch keine Pflicht hierzu. Nur bei einfacher Schadenbeseitigung müsse der Mieter sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Schadenbeseitigung unterläßt und für mehrere Monate Ersatzräume für rund € 9.500,00 anmietet. Ist die Abhilfe durch den Mieter riskant, insbesondere ihr Erfolg ungewiss und ihr Aufwand nicht nur unbedeutend, so bleibt ein anrechenbares Mitverschulden außer Betracht. Der Vermieter hatte daher die Kosten für die Anmietung der Ersatzräume zu ersetzen.