Vollmundig pries der Bauträger in seinen Werbeprospekten die Wohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage als « exklusive Eigentumswohnungen » und « Maßstab für Traum-Wohnungen » an.
Als die Wohnungen fertig waren fiel einem Käufer – zunächst subjektiv – ein hoher Trittschallpegel auf. Ein Gutachter stellte später fest, dass sich der Eigentümer nicht getäuscht hatte, der Trittschallpegel lag bei 55 dB, während als Mindestanforderungen für Wohnungstrenndecken 53 dB anzusehen sind.
Der Bauträger stellte dennoch Mängel im Bereich der Trittschalldämmung in Abrede. Da nach seiner Meinung vertraglich auch kein erhöhter Schallschutz vereinbart worden sei, lehnte er Nachbesserungsarbeiten grundsätzlich ab. Es kam zum Prozess.
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte der Argumentation des Bauträgers aber nicht: Durch die Anpreisungen der Wohnung im Prospekt habe er deutlich gemacht, dass er nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten wolle, wozu er ohnehin verpflichtet sei, sondern dass die Wohnungen erhöhten Komfortansprüchen genügen, so das Gericht. Andernfalls hätten diese besonderen Hervorhebungen im Prospekt keinen Sinn und wären irreführend. Werde in dieser Art für Wohnungen geworben, so dürfe der Erwerber auch erwarten, dass eine erhöhte Trittschalldämmung erreicht werde, so die Stuttgarter Richter (Urteil vom 21.5.2007, 5 U 201/06).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn