Fälligkeit des Hausgeldes durch Beschluß

Leitsätze:

a) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinaus gehende generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlusskompetenz.

b) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlusskompetenz eine Fälligkeitsregelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschussforderungen aus einem beschlossenem Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.

c) Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und dem Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachlässt, widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

BGH V ZB 34/03, Beschluss vom 02.10.2003

Verwaltern und Wohnungseigentümergemeinschaften bereitete es immer wieder Schwierigkeiten, die richtigen Beschlüsse bei säumigen Wohnungseigentümern zu fassen. Der BGH hat jetzt in seiner Entscheidung eine klare Vorgabe gegeben, um die lange Verfahrensdauer bei Prozessen über Hausgeld mit Vorfälligkeitsregelungen für die Eigentümergemeinschaft abzumildern.

Leider machen die WEG-Gerichte zu wenig Gebrauch von der Möglichkeit, einstweilige Anordnungen bereits nach Eingang des Antrags auf Zahlung von Hausgeld zu erlassen. Daher sind die Eigentümergemeinschaften gezwungen, Beschlüsse zu fassen, die das gesamte Wirtschaftsjahr hinsichtlich der Hausgeldvorauszahlungen erfassen.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 20.09.2001 ging der BGH davon aus, dass es nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fällt, eine dauerhafte Regelung über die Zahlung der Hausgelder mit Vorfälligkeitsregelung zu treffen. Demgegenüber kann das ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr eine derartige Regelung zu treffen. Die Gemeinschaft wäre also gehalten, statt einer dauerhaften Regelung immer jeweils für ein Wirtschaftsjahr zu bestimmen, dass die Hausgelder im voraus fällig werden, wenn hierfür aufgrund von Zahlungsrückständen einzelner Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ein Bedürfnis besteht.


Ludwig Zürn


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