(BGH, Beschluss v. 14. 12.2010 VII ZR 198/10)
Völlig zu Recht ärgern sich Vermieter darüber, wenn sie ihre vermietete Wohnung mit dunkelbraunen oder grell-pink gestrichenen Wänden zurückerhalten. In diesem Zustand wird die weitere Vermietung sicher schwierig. Schon lange finden sich daher in Mietverträgen Klauseln, die dem Mieter Vorschriften darüber machen, wie der Wandanstrich auszusehen hat. Die seit dem Jahr 2008 feststehende Rechtsprechung des BGH differenziert dabei bei der Frage, was dem Mieter vorgeschrieben werden darf und was nicht:
Während der Mietzeit kann der Mieter die Wände seiner Wohnung streichen wie er es möchte. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verbietet Beschränkungen durch den Vermieter.
Nach Ende der Mietzeit, bei Rückgabe der Wohnung, sieht die Sache aber anders aus: Ist der Mieter verpflichtet, Renovierungen vorzunehmen, so kann der Vermieter im Mietvertrag dazu konkrete Vorgaben machen.
Der BGH musste sich jetzt aber erneut mit einer »Farbwahlklausel« beschäftigen, nachdem ein Vermieter in den Mietvertrag schlicht schrieb, dass alle Wände weiß zu streichen seien. Diese konkrete Beschränkung auf nur eine Farbe ging dem BGH wieder zu weit: dem Mieter müsse noch ein » gewisser Spielraum « gelassen werden, schließlich gingen die berechtigten Interessen des Vermieters nur dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermögliche. Da die Gerichte nie Klauseln anpassen dürfen, sind die Folgen für Vermieter regelmäßig hart, denn der Mieter muss dann gar nicht mehr renovieren.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbonn