Folge von Pflichtverletzungen des Verwalters

Leitsätze:

1. Pflichtverletzungen des Verwalters führen nicht zur Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn diese die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält.

2. Die Entlastung ehrenamtlicher Mitglieder des Verwaltungsbeirats entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadenersatzansprüche bestehen.

3. Einem Verwalter, der eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorlegt, sind nach billigem Ermessen in der Regel zumindest teilweise die Kosten eines Verfahrens über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung aufzuerlegen.

Leitsatz des Gerichts:
BayObLG, 2 Z BR 150/03, Beschluss vom 17.09.2003

Das BayObLG führt in seiner umfangreichen Entscheidung im wesentlichen aus, dass das Fehlen der Angabe der Kontostände zum Anfang und zum Ende des Abrechnungsjahres keine vollständige Ungültigkeit eines Beschlusses über die Jahresabrechnung bedeute. Es bestehe nur ein Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung.

Nachdem die Anträge des Antragstellers, soweit sie Erfolg hatten, auf Umständen beruhten, die der Verwalter zu vertreten hat, insbesondere hinsichtlich der nicht korrekten Abrechnungen, sind diesem teilweise die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Praxistipp:

Der mit einer WEG-Sache befasste Rechtsanwalt sollte stets darauf drängen, dass auch dem Verwalter Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit der Rechtsstreit auf einem Fehlverhalten des Verwalters beruht.


Ludwig Zürn


^ Seitenanfang

Rechtsanwälte



Gerhard Fichter


Ludwig Zürn


Dietmar Muth


Sabine Oßwald


Rudolf Sebastian Heim


Christina Fichter