Fristlose Kündigung des Verwaltervertrags

Leitsätze des Verfassers:

Weigert sich ein WEG-Verwalter, den Verwaltungsbeiräten Belegeinsicht zu gewähren, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags.

Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.12.2003, 68 II 93/02 WEG

In der vorliegenden Entscheidung hatte der Verwaltungsbeirat einer WEG mehrfach versucht, Einsicht in die Belege des Abrechnungsjahres zu erhalten. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zwischen der WEG und der Verwalterin weigerte sich die Verwalterin, Belegeinsicht zu gewähren. Auch der Aufforderung, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kam die Verwalterin nicht nach, weshalb die Verwaltungsbeiräte selbst eine Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung verfassten und an die Eigentümer übermittelten. In dieser Eigentümerversammlung war die Verwalterin aus wichtigem Grund abberufen worden. Hiergegen wehrte sich die Verwalterin; sie gab an, dass sie aufgrund von Urlaubsterminen keine Zeit für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung gehabt habe und dass auch keine Möglichkeit bestanden hätte, einen Termin zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu vereinbaren.

Nachdem die Verwalterin von April bis August den Verwaltungsbeiräten nicht die Möglichkeit gegeben hatte, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, war der Gemeinschaft eine Fortsetzung des Verwaltervertrages nicht mehr zumutbar. Urlaubsbedingte Engpässe können keinesfalls Monate in Anspruch nehmen, um Einsicht zu gewähren.

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass auf weitere Kündigungsgründe gar nicht mehr einzugehen war, nachdem die monatelange Weigerung, dem Verwaltungsbeirat Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, alleine schon ausreichend ist.


Ludwig Zürn


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