Einheitliches Mietverhältnis über Garage und Wohnraum

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 15.02.2001, 16 S 207/00, ist die Problematik der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung sowie einer Garage folgendermaßen zu lösen:

Die Frage des einheitlichen bzw. gesonderten Mietverhältnisses über eine Garage und eine Wohnung ist deshalb von Bedeutung, weil bei einem ein­heitlichen Mietverhältnis für Wohnung und Garage die Garage nicht geson­dert gekündigt werden kann, weil eine unzulässige Teilkündigung vorläge. Wird ein gesonderter Mietvertrag über die Garage geschlossen, ist wie folgt zu differenzieren: Liegt die Garage auf einem anderen Grundstück und erfolgt der Abschluss des Garagen-Mietvertrages zeitlich später, so sprechen die Umstände im Regelfall dafür, dass ein getrenntes Mietverhältnis vorliegt. Mit anderen Worten: Die Garage kann gesondert gekündigt werden. Anders ist es, wenn Garage und Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag zur glei­chen Zeit abgeschlossen werden. Dann können beide Mietverhältnisse nur in einer einzigen Kündigung gekündigt werden.


Ludwig Zürn


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