Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 15.02.2001, 16 S 207/00, ist die Problematik der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung sowie einer Garage folgendermaßen zu lösen:
Die Frage des einheitlichen bzw. gesonderten Mietverhältnisses über eine Garage und eine Wohnung ist deshalb von Bedeutung, weil bei einem einheitlichen Mietverhältnis für Wohnung und Garage die Garage nicht gesondert gekündigt werden kann, weil eine unzulässige Teilkündigung vorläge. Wird ein gesonderter Mietvertrag über die Garage geschlossen, ist wie folgt zu differenzieren: Liegt die Garage auf einem anderen Grundstück und erfolgt der Abschluss des Garagen-Mietvertrages zeitlich später, so sprechen die Umstände im Regelfall dafür, dass ein getrenntes Mietverhältnis vorliegt. Mit anderen Worten: Die Garage kann gesondert gekündigt werden. Anders ist es, wenn Garage und Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag zur gleichen Zeit abgeschlossen werden. Dann können beide Mietverhältnisse nur in einer einzigen Kündigung gekündigt werden.