Zuweilen ist es für den Mieter ratsam, sich den richtigen Vermieter zu suchen. Mit einer Reihe von Entscheidungen hat das Kammergericht Berlin, zuletzt mit Beschluss vom 26.11.2001, 24 W 7/01, ZMR 2002, 459, einer Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet, einen Mieter "auszutrocknen."
Konkret war im vorliegenden Fall der Vermieter mit den Hausgeldzahlungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft in erhebliche Rückstände geraten und die Eigentümergemeinschaft sah keinen anderen Weg, den Wohnungseigentümer unter Druck zu setzen, als die Wohnung vom allgemeinen Wasserversorgungsnetz abzusperren. In anderen Fällen war bereits beschlossen worden, dass es auch zulässig ist, die Wohnung "auszufrieren," also die Wohnung von der Heizungsanlage abzusperren.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Mieter gegen diese drastische Maßnahme, an der ihn keinerlei Schuld traf, gewandt und hatte damit keinen Erfolg. Das Kammergericht argumentierte damit, dass dem Mieter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft keine weitergehenden Rechte zustehen als dem vermietenden Wohnungseigentümer, weil er von diesem seine Rechtsstellung ableitet.
Der Mieter erlangt mit dieser sehr unangenehmen Maßnahme einen Schadensersatzanspruch gegen seinen vermietenden Wohnungseigentümer, hat jedoch als Mieter keine Rechte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassung der Absperrung der Wasserversorgung.
Daher ist Mietern anzuraten, die eine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage anmieten möchten, sich über die Bonität ihres Vermieters zu informieren.