Pflichten des Gerichtsvollziehers bei Zwangsräumung

Leitsatz:

a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstückes ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.

BGH IX a ZB 328/03, Beschluss vom 19.03.2004

Nach dem Vollstreckungstitel war der Schuldner vorliegend verpflichtet, eine Parzelle in einer Kleingartenanlage "einschließlich aller vorhandenen Baulichkeiten" zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher ließ Bauwerke abreißen und Anpflanzungen beseitigen und entsorgte den Schutt und die Abfälle, wofür Kosten von insgesamt rd. € 44.000,00 entstanden waren. Diese Kosten waren durch das Amtsgericht gegenüber dem Schuldner festgesetzt worden, welches sofortige Beschwerde einlegte. Das Landgericht setzte die Zwangsvollstreckungskosten auf € 3.204,09 herab, wogegen der Gläubiger Rechtsbeschwerde einlegte.

Der BGH geht mit dem Landgericht davon aus, dass die Vollstreckung der Entfernung von "Baulichkeiten" gemäß §§ 885 und 887 ZPO zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks wird dadurch vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner körperlich von dem Grundstück entfernt und den Gläubiger in dessen Besitz einweist. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich auf dem Grundstück Bauwerke oder sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen (§ 94 Abs. 1 BGB) befinden. Werden bei der Räumungsvollstreckung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, hat der Gerichtsvollzieher sie wegzuschaffen und dem Schuldner zu übergeben.

Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO war der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke abzureißen, Anpflanzungen auszugraben und den dabei anfallenden Schutt und Abfall wegfallen zu lassen, auch wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels hierzu verpflichtet war. Bei diesen Gegenständen handelte es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB und mithin nicht um bewegliche Sachen im Sinne von §§ 885 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Gläubiger kann daher nicht die Kosten der Ersatzvornahme als notwendige Zwangsvollstreckungskosten beitreiben, weil die Zwangsvollstreckung unzulässig war. Der Gläubiger muss vielmehr gegen den Schuldner erneut Klage wegen der Beseitigungskosten erheben und einen Vollstreckungstitel erwirken.


Ludwig Zürn


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