Leitsätze:
1. Die Angabe einer falschen, zu niedrigen Quadratmeterzahl, führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.
2. Für die Bemessung der Kappungsgrenze kommt es auf die vertraglich vereinbarte Miete in ihrer jeweiligen Struktur an und nicht auf den Netto-Kaltmietanteil.
Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg
vom 24.09.2003, 66 C 3555/02
Im Rahmen eines Beschlusses gemäß § 91 a ZPO hatte das Amtsgericht über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens zu entscheiden. Das Mieterhöhungsverlangen war mit den Vergleichsobjekten begründet worden, die jeweils eine höher Quadratmeter-Miete auswiesen, als die begehrte Mieterhöhung. Versehentlich hatte der Vermieter jedoch eine zu geringe Wohnungsgröße bei der streitbefangenen Wohnung angegeben. Dies soll nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu einer Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führen, weil die richtige Angabe der Wohnungsgröße eine höhere Miete zur Folge gehabt hätte.
Auch der im Erhöhungsverlangen angegebene Begriff "Grundmiete" sei nicht dahingehend auszulegen, dass damit eine Netto-Kaltmiete gemeint sei. Der Mieter könne daher nicht einwenden, dass die Teil-Inklusiv-Miete in eine Netto-Kaltmiete durch das Erhöhungsverlangen umgeändert worden wäre. Das Amtsgericht schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass es für die Bemessung der Kappungsgrenze nicht auf den Netto-Kaltmietanteil bei einer Teil-Inklusiv-Miete ankommt, sondern auf die vertraglich vereinbarte Miete.
Mithin hätte der Vermieter vorliegend mit seinem Mieterhöhungsverlangen obsiegt; - gleichwohl waren die Kosten vom Amtsgericht gegeneinander aufgehoben worden.