Haftung des Bauträgers für Angaben im Prospekt

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2000, VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99, haftet der Bauträger für seine Angaben im Pros­pekt für ein Verkaufsobjekt.

Häufig geschieht es, dass Bauträger der Versuchung unterliegen, allzu be­schönigende Angaben über die Wohnungen und Grundstücke in ihren Ver­kaufsprospekten aufzunehmen. Dem hat der Bundesgerichtshof Einhalt ge­boten. Im zu entscheidenden Fall hatten die Erwerber von Eigentumswohnungen Kaufpreisminderungen geltend gemacht, weil die im Verkaufsprospekt angegebene Fläche nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmte. Der Bauträger hatte in seinem Prospekt zwar Flächenanga­ben mitgeteilt, diese jedoch nicht eindeutig nach einer bestimmten Berech­nungsmethode bezeichnet. Insbesondere waren die Begriffe "Wohnfläche" und "Grundfläche" nicht klar definiert.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass bei Zweifeln an der Berechnungs­weise einer im Prospekt enthaltenen Flächenangabe der Bauträger gehalten ist, die entsprechenden Flächenangaben ausreichend zu erläutern. Dies gelte umso mehr, also im zu entscheidenden Fall eine atypische Berechnungs­weise zugrundegelegen hatte: Zwar waren Dachschrägen in der Berechnung eingezeichnet, allerdings nicht bei der Berechnung der Flächenangaben be­rücksichtigt worden.

Der BGH entschied, dass ein Erwerber typischerweise davon ausgehen dürfe, dass die Dachschrägen bei den Flächenangaben im Prospekt bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Soweit etwas anderes gelten solle, müsse der Bauträger zwingend Erwerber hierüber aufklären. Der Erwerber sei dem­gegenüber nicht verpflichtet, den Bauträger zu befragen.


Ludwig Zürn


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