Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2000, VII ZR 310/99 und VII ZR 311/99, haftet der Bauträger für seine Angaben im Prospekt für ein Verkaufsobjekt.
Häufig geschieht es, dass Bauträger der Versuchung unterliegen, allzu beschönigende Angaben über die Wohnungen und Grundstücke in ihren Verkaufsprospekten aufzunehmen. Dem hat der Bundesgerichtshof Einhalt geboten. Im zu entscheidenden Fall hatten die Erwerber von Eigentumswohnungen Kaufpreisminderungen geltend gemacht, weil die im Verkaufsprospekt angegebene Fläche nicht mit der tatsächlichen Größe übereinstimmte. Der Bauträger hatte in seinem Prospekt zwar Flächenangaben mitgeteilt, diese jedoch nicht eindeutig nach einer bestimmten Berechnungsmethode bezeichnet. Insbesondere waren die Begriffe "Wohnfläche" und "Grundfläche" nicht klar definiert.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass bei Zweifeln an der Berechnungsweise einer im Prospekt enthaltenen Flächenangabe der Bauträger gehalten ist, die entsprechenden Flächenangaben ausreichend zu erläutern. Dies gelte umso mehr, also im zu entscheidenden Fall eine atypische Berechnungsweise zugrundegelegen hatte: Zwar waren Dachschrägen in der Berechnung eingezeichnet, allerdings nicht bei der Berechnung der Flächenangaben berücksichtigt worden.
Der BGH entschied, dass ein Erwerber typischerweise davon ausgehen dürfe, dass die Dachschrägen bei den Flächenangaben im Prospekt bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Soweit etwas anderes gelten solle, müsse der Bauträger zwingend Erwerber hierüber aufklären. Der Erwerber sei demgegenüber nicht verpflichtet, den Bauträger zu befragen.