Mit dem Tag der Eintragung im Grundbuch tritt der Erwerber durch Gesetz in das Mietverhältnis ein. Die Haftung für die Kaution des Mieters ist durch das Mietrechtsreformgesetz neu ausgestaltet worden.
Der Erwerber muss künftig die Kaution an den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auszahlen und zwar auch dann, wenn er selbst die Kaution vom Verkäufer gar nicht erhalten hatte. Sinn dieser Vorschrift ist, dass sich der Mieter wegen aller Ansprüche aus dem Mietvertrag allein noch mit dem neuen Mieter auseinandersetzen soll. Der Erwerber hat es in der Hand, auf die Übergabe der Kautionen zu achten.
Nach dem neuen Gesetz ist aber auch der Verkäufer schlechtergestellt als bisher. Kann der Mieter die Kaution vom Erwerber nicht erlangen, so muss der Verkäufer diese dem Mieter auszahlen, selbst dann, wenn er sie dem Erwerber bereits übergeben hatte. So soll der Mieter von den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit seines neuen Vermieters bewahrt werden. Der Verkäufer hat sich seinen Vertragspartner ausgesucht; der Mieter hatte hierauf keinen Einfluss. Daher soll der Verkäufer auch das Bonitätsrisiko des Erwerbers tragen.