Hausverwaltung haftet für verdorbene Lebensmittel

Amtsgericht München, Urteil vom 10.03.2010 - 212 C 16694/09

Eine Münchner Hausverwaltung hatte für die Eigentümer vertraglich auch die Betreuung von Vermietungen ihrer Wohnungen übernommen. Versehentlich teilte sie dem Stromversorger einer der betreuten Mietwohnungen mit, dass ein Mieterwechsel stattgefunden habe und bestätigte diesen auch auf Rückfrage des Stromlieferanten nochmals, worauf dieser die Stromversorgung wie gewünscht einstellte.

Die Mieter waren in Urlaub. Das Abstellen des Strom führte zum Ausfall der Kühlgeräte, sodass sämtliche Lebensmittel verdarben und auch die Geräte selbst durch Schimmel und Fäulnis übel aussahen und so nicht mehr benutzbar waren.

Wegen des Schadens nahmen die Mieter sowohl das Energieunternehmen als auch die Hausverwaltung in Anspruch. Beide lehnten die Regulierung ab. Im Fall des Energieunternehmens stellt das AG München fest, dass keine Haftung bestehe, da das Unternehmen zu einer weiteren Nachfrage nicht verpflichtet gewesen sei und sich auf die Angaben der Hausverwaltung hätte verlassen dürfen.

Die Hausverwaltung wurde allerdings zur Ersatzleistung an die Mieter verurteilt. Der nur mit dem Vermieter bestehende Verwaltungsvertrag schütze auch die Interessen der Mieter obwohl diese nicht Partner des Vertrages seien, so das Gericht. Außerdem hafte die Hausverwaltung auch ohne das Bestehen eines Vertrags, denn sie habe die auch Eigentum der Mieter beschädigt. Durch die fälschliche Mitteilung des Mieterwechsels habe die Hausverwaltung die Stromabstellung verursacht, die dann das Verderben von Teilen der Lebensmittel zur Folge hatte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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