Haftung bei Immobilienvermittlung

Durch Urteil des BGH vom 15.06.2000, III ZR 305/98, wurde eine wichtige Entscheidung für die Erwerber von Immobilien getroffen. Die Entscheidung hatte ihren Ausgang beim Landgericht Heilbronn genommen.

Die Kläger waren Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit in den neuen Bundesländern. Der Vertrieb der Wohnungen in den alten Bundesländern erfolgte über eine Unternehmensgruppe, die sich sogenannter "Wirtschaftlichkeitsberater" bediente. Diese Wirtschaftlichkeitsberater präsentierten den Erwerbern eine auf ihre persönliche Vermögensverhältnisse zugeschnittene Berechnung mit den Auswirkungen der Werbungskosten, Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen. Die Erwerber wurden damit überzeugt, dass eine vollständige Fremdfinanzierung möglich und steuerlich vorteilhaft sei. Daher entschlossen sich die Erwerber zum Kauf einer Eigentumswoh­nung zum Preis von etwa DM 125.000,00. Nachdem sich in der Folgezeit die finanziellen Prognosen nicht verwirklichten, insbesondere auch die Zahlungen aus der Mietgarantie ausblieben, verlangten die Kläger unter dem Gesichts­punkt der fehlerhaften Beratung und Aufklärung mit ihrer Klage von der Be­klagten Schadenersatz in Höhe von DM 165.000,00 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abgabe einer notariellen Erklärung, mit der der Verkäuferin Ei­gentum an der Wohnung eingeräumt werden sollte.

Während die Kläger in den ersten beiden Instanzen noch keinen Erfolg hat­ten, war die Revision zum BGH erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass die Unternehmensgruppe, die den Vertrieb der Wohnungen vornahm, sich ein Verhalten der von ihr eingesetzten Wirtschaftlichkeitsberater zurechnen las­sen muss. Die Verkäuferin konnte sich nicht aus der Haftung mit dem Hinweis befreien, dass Klauseln in der Immobilienberechnung, wonach für die Richtig­keit der Berechnung keine Haftung übernommen werden könne. Dies stelle eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die Erfüllung einer soge­nannten Kardinalpflicht dar. Es sei gerade Gegenstand des Vertrages gewe­sen, die Kläger richtig und umfassend für die von ihnen zu treffende Anlage­entscheidung zu informieren.

Diese Entscheidung des BGH weist sicher einen Weg in die richtige Richtung. Zweifelhaften Anlagevermittlern kann damit Einhalt geboten werden. Aller­dings machen für den Erwerber aufwendige Prozesse nur dann einen Sinn, wenn sie auch die Hoffnung haben können, dass der Anlagevermittler nach Abschluss des Verfahrens noch ausreichend über finanzielle Mittel verfügen, um den Kaufpreis und die Prozesskosten zahlen zu können. Soweit der Anla­gevermittler eng mit einer Bank zusammenarbeitet, die die Rolle eines "Wirtschaftlichkeitsberaters" übernommen hat, steht die Bonität des Schuldners außer Frage.


Ludwig Zürn


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