Durch Urteil des BGH vom 15.06.2000, III ZR 305/98, wurde eine wichtige Entscheidung für die Erwerber von Immobilien getroffen. Die Entscheidung hatte ihren Ausgang beim Landgericht Heilbronn genommen.
Die Kläger waren Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit in den neuen Bundesländern. Der Vertrieb der Wohnungen in den alten Bundesländern erfolgte über eine Unternehmensgruppe, die sich sogenannter "Wirtschaftlichkeitsberater" bediente. Diese Wirtschaftlichkeitsberater präsentierten den Erwerbern eine auf ihre persönliche Vermögensverhältnisse zugeschnittene Berechnung mit den Auswirkungen der Werbungskosten, Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen. Die Erwerber wurden damit überzeugt, dass eine vollständige Fremdfinanzierung möglich und steuerlich vorteilhaft sei. Daher entschlossen sich die Erwerber zum Kauf einer Eigentumswohnung zum Preis von etwa DM 125.000,00. Nachdem sich in der Folgezeit die finanziellen Prognosen nicht verwirklichten, insbesondere auch die Zahlungen aus der Mietgarantie ausblieben, verlangten die Kläger unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Beratung und Aufklärung mit ihrer Klage von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von DM 165.000,00 nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abgabe einer notariellen Erklärung, mit der der Verkäuferin Eigentum an der Wohnung eingeräumt werden sollte.
Während die Kläger in den ersten beiden Instanzen noch keinen Erfolg hatten, war die Revision zum BGH erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass die Unternehmensgruppe, die den Vertrieb der Wohnungen vornahm, sich ein Verhalten der von ihr eingesetzten Wirtschaftlichkeitsberater zurechnen lassen muss. Die Verkäuferin konnte sich nicht aus der Haftung mit dem Hinweis befreien, dass Klauseln in der Immobilienberechnung, wonach für die Richtigkeit der Berechnung keine Haftung übernommen werden könne. Dies stelle eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht dar. Es sei gerade Gegenstand des Vertrages gewesen, die Kläger richtig und umfassend für die von ihnen zu treffende Anlageentscheidung zu informieren.
Diese Entscheidung des BGH weist sicher einen Weg in die richtige Richtung. Zweifelhaften Anlagevermittlern kann damit Einhalt geboten werden. Allerdings machen für den Erwerber aufwendige Prozesse nur dann einen Sinn, wenn sie auch die Hoffnung haben können, dass der Anlagevermittler nach Abschluss des Verfahrens noch ausreichend über finanzielle Mittel verfügen, um den Kaufpreis und die Prozesskosten zahlen zu können. Soweit der Anlagevermittler eng mit einer Bank zusammenarbeitet, die die Rolle eines "Wirtschaftlichkeitsberaters" übernommen hat, steht die Bonität des Schuldners außer Frage.