1. Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gem. § 2 I 1 Haftpflichtgesetz nicht ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 30.05.2003, NZM 2003, 693.
Eine erfreuliche Entscheidung für die Eigentümer von Grundstücken, die von derartigen Schäden der Wasserversorger beeinträchtigt werden, zumal es vorliegend um Schäden von über € 400.000,00 ging, nachdem das Grundstück gewerblich genutzt wurde und ein erheblicher Gewinnentgang zu kompensieren war.
Das Versorgungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, daß die Haftungsprivilegierung von §§ 2 und 10 des Haftpflichtgesetzes gelten würde, wonach derzeit die Versorgungsunternehmen bis zu einer Höhe von maximal € 300.000,00 haften. Der Geschädigte könne darüber hinausgehende Schäden nicht ersetzt verlangen.
Demgegenüber urteilte der BGH daß eine gesetzliche Lücke bestehe und daß es daher zulässig sei, neben dem Haftpflichtgesetz und der darin enthaltenen Gefährdungshaftung die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze wie den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzulassen, der keine betragsmäßige Begrenzung vorsehe.
Daher könne der geschädigte Grundstückseigentümer auch solche Schäden vom Versorgungsunternehmen ersetzt verlangen, die über die Haftungssumme von § 10 Haftpflichtgesetz hinausgehen.