Was ist bei einem Hausabriss zu beachten?

Wer ein Gebäude abbrechen will, braucht dafür keine Genehmigung mehr. Man muss das Vorhaben des Abrisses lediglich beim Baurechtsamt anzei­gen. Wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis zu 5 m Höhe abreißen will oder ein Gebäude mit maximal 300 m³ umbautem Raum oder bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, also beispielsweise Stützmauern oder Werbeanlagen, Masten und Antennen, braucht dies gar nicht mehr an­zuzeigen.

Ausnahme: Notwendige Garagen und notwendige Stellplätze sind dem Baurechtsamt anzuzeigen.

Da in der Regel größere Gebäude durch eine Fachfirma abgebrochen wer­den, kann der Auftraggeber zur Durchführung des "Kenntnisgabeverfahrens" die Bestätigung des Unternehmens, welches von ihm beauftragt worden ist, dem Baurechtsamt vorlegen. Abbruchunternehmen haben regelmäßig die notwendige Befähigung für Abbrucharbeiten sowie Kenntnisse der Statik und im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Baurechtsbehörde fordert weitere praktische Erfahrungen beim Abbruch von Gebäuden und von der Firma muss bescheinigt werden, dass sie über die erforderlichen Einrichtungen und Gebäude verfügt.

In bestimmten Fällen ist jedoch immer noch eine Genehmigung der Bau­rechtsbehörde erforderlich, die der Auftraggeber beim Baurechtsamt vorlegen muss. Steht das abzubrechende Gebäude unter Denkmalschutz, so muss von der unteren Denkmalschutzbehörde eine denkmalschutzrechtliche Ge­nehmigung vorliegen. Wenn das Abbruchgebäude in einem Sanierungsgebiet liegt, ist ein Antrag auf Sanierungsgenehmigung zu stellen.

Bei Geltung des Zweckentfremdungsgebotes muss der Auftraggeber eine zu­sätzliche Genehmigung vorlegen. Zusammen mit der Bestätigung des Ab­bruchunternehmens muss der Auftraggeber auch einen Übersichtsplan beim Baurechtsamt einreichen. Auch ein Erhebungsbogen für das statistische Landesamt muss ausgefüllt werden. Das Baurechtsamt bestätigt sodann in­nerhalb von fünf Arbeitstagen den Eingang der Unterlagen. Wenn dann die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt wird, darf der Auftraggeber einen Monat später mit den Abbrucharbeiten beginnen.


Ludwig Zürn


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