Hohe Kosten bei Wärmelieferung

Leitsatz:

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 S. 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen.

2. Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten.

BGH, VIII ZR 286/02, Urteil vom 16.07.2003

Der BGH bestätigte die Auffassung des Landgerichts, wonach zu den Kosten der „eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme bzw. Warmwasser“ gemäß Anlage 3 zu § 27 1. der Zweiten Berechnungsverordnung, Nr. 4 Buchstabe C und Nr. 5 Buchstabe B auch diejenigen Kosten zählen, die zu den Investitions- und Verwaltungskosten sowie zum Unternehmergewinn des Lieferanten gehören. Diese Kosten sind insgesamt im Wärmepreis mitenthalten, der vom Vermieter gezahlt und an die Mieter weitergegeben wurde.

Der BGH sah in den vorliegend im Streit stehenden Preisen von DM 2,71 je m² und Monat im Jahr 1998 auch keinen Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung.


Ludwig Zürn


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