Keine Rückzahlung der Kaution bei unwirksamer Fälligkeitsklausel

Urteil des BGH vom 25.06.2003


In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2003 war eine vermieterfreundliche Entscheidung getroffen worden. Nach § 550 b BGB ist dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, die Miete in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen. Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Gleichwohl ist in vielen Mietverträgen die Regelung enthalten, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses die Mietkaution in einer Summe zu zahlen habe. Derartige Klauseln sind jedoch unwirksam. Umstritten war bislang, ob die Unwirksamkeit dieser Klauseln auch zur Folge haben kann, dass die Kautionsvereinbarung insgesamt nichtig ist und ob der Mieter überhaupt zur Zahlung der Kaution verpflichtet bleibt oder ob er diese zurückfordern kann.

Im Urteil des BGH vom 25.06.2003, AZ: VIII ZR 344/02, war der Mieter verpflichtet worden, die Kaution in einer Summe zu zahlen. Der Mieter forderte die Kaution zurück, weil diese ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

Der BGH sah das anders: Die Verpflichtung des Mieters, die Kaution in einer Summe zu erbringen, sei unwirksam. Damit werde aber die Vereinbarung über die Leistung einer Kaution nicht insgesamt unwirksam, sondern nur teilunwirksam. Der Mieter habe nur die Möglichkeit, die Kaution nach dem Gesetz in drei Raten zu erbringen; - der Mieter müsse die Kaution aber auf jeden Fall erbringen.


Ludwig Zürn


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