Kein Anspruch auf Treppenlift

Selbst schwer gehbehinderte Wohnungseigentümer haben keine Anspruch darauf, einen Treppenlift im Treppenhaus einzubauen zu dürfen. Der Einbau stellt eine bauliche Veränderung dar, für die das Einverständnis aller Wohnungseigentümer vorliegen muss. Lehnt auch nur ein einziger Miteigentümer ab, darf der Treppenlift nicht eingebaut werden, so geschehen in einer größeren Münchner WEG.

Nach der Rechtsprechung besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung der WEG zu einer baulichen Veränderung, ausnahmsweise kann die WEG aber zur Duldung einer Baumaßnahme verpflichtet sein.

Kommt es dabei nicht doch noch zu einer Einigung innerhalb der WEG, muss ein Gericht entscheiden, das dabei vor der oft sehr schwierigen Aufgabe steht, die unterschiedlichen Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. So auch im Fall dieser WEG. Hier müssten für den Einbau des Treppenliftes vier Stützen im Treppenauge vertikal eingezogen werden, was den Transport sperriger Gegenstände erheblich beeinträchtigen wird. Außerdem kann die enge Treppe, solange der Lift in Betrieb ist, nicht benutzt werden. Demgegenüber ist es dem gehbehinderten Eigentümer zwar mit großer Mühe, aber eben doch noch möglich, seine Wohnung im I OG ohne Lift zu erreichen, wie ein ärztlicher Gutachter bescheinigte. Das OLG München (Beschluss vom 22. 2. 2008 - 34 Wx 66/07) entschied sich hier gegen den gehbehinderten Eigentümer.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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