Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Mieter

Leitsatz des Gerichts:

Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter, der von den Beeinträchtigungen betroffen ist, nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.

BGH V, ZR 180/03, Urteil vom 12.12.2003

Der beklagte Mieter betrieb in einem Ärztehaus eine Arztpraxis, durch welche ein Wasserschaden verursacht wurde, wobei den anderen Mietern Schäden in Höhe von rd. € 100.000,00 entstanden. Während die Vorinstanzen noch davon ausgingen, dass den geschädigten Mietern aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) ein direkter Anspruch in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den schädigenden Mieter zustehen, verneinte der BGH diese Rechtsauffassung.

Der BGH teilte noch die Auffassung, dass § 906 BGB nicht nur die Zuführung unwägbarer Stoffe umfasst, sondern auch sogenannte Grobimmissionen wie Wasser (BGHZ 142, 66). Derartige Ansprüche stehen auch Besitzern gemäß § 862 Abs. 1 BGB zu.

Allerdings müssen Störungen im Sinne von § 906 BGB von einem "anderen Grundstück" herrühren. Vorliegend war das Wasser jedoch nicht von einem anderen Grundstück in die Räumlichkeiten des Mieters eingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grundstücks. § 906 BGB geht ausschließlich von Beeinträchtigungen durch andere Grundstücke aus und auch die Rechtsprechung des BGH zu den Grundsätzen zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 sei vorliegend nicht einschlägig. Gründe für eine Analogie seien nicht gegeben, weil die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten hat, sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter ergeben würden. Die Mieter hätten gemäß § 328 BGB, Vertrag zugunsten Dritter, aus Hausordnung und Mietverträgen Ansprüche gegenüber Dritten, die ihre Belange beeinträchtigen würden. Zudem könnten die Mieter von ihrem Vermieter eine ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen.


Ludwig Zürn


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