Kommunale Planung - Mobilfunkstationen

Einführung [1]


In zunehmendem Maße findet die Diskussion über die Errichtung von Mobilfunkstationen in der Bundesrepublik Deutschland Einzug in die öffentliche Meinung. Die Tatsache, dass einerseits für die nächsten Jahren zwischen 100.000 und 120.000 neue Mobilfunkstationen errichtet werden sollen, andererseits die entsprechenden Gutachten, die die Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Nichtschädlichkeit für Mobilfunkstationen wissenschaftlich absichern sollen, erst im Jahre 2003 bzw. 2005 vorliegen, führt zu einer Verschärfung der öffentlichen Diskussion. Das Bundesverfassungsgericht [2] hat sich erst vor kurzem in einer Entscheidung, die in der Öffentlichkeit zum Teil heftig kritisiert wird, mit den sogenannten Grenzwerten im Rahmen der 26. Bundesimmissonsschutzverordnung beschäftigt.

Der Begriff einer Mobilfunkanlage ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird man aber unter einer Mobilfunkanlage eine oder mehrere Antennen von unterschiedlicher Ausgestaltung und Höhe sowie einer Versorgungseinheit verstehen, wobei in der Versorgungseinheit die technische Auswirkung zum Betrieb der Antennen untergebracht ist.


Voraussetzungen


Es ist inzwischen allgemeine Ansicht, wonach die Errichtung einer Mobilfunkstation eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB darstellt [3]. Da die Erscheinungsformen der Sendeanlagen des Mobilfunks nach Größe und konkreter Ausgestaltung vielfältig sind und zudem der jeweilige Standort in die Beurteilung einzubeziehen ist, sollte die Frage der städtebaulichen Relevanz in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden. Zwar haben die Länder, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die entsprechenden Bauordnungen in eigener Regie erlassen bezüglich bestimmter Mobilfunkstationen zum Teil Verfahrensfreiheit festgelegt und damit die Baugenehmigung für derartige Mobilfunkstationen ausdrücklich herausgenommen. Zwischenzeitlich hat jedoch die Rechtsprechung z. B. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [4] ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Mobilfunkstation eine gewerbliche Anlage ist und demzufolge derartige Anlagen in bestimmten Gebieten nicht zulässig sein können. Insbesondere erscheint die Unzulässigkeit derartiger Mobilfunkstationen in reinen Wohngebieten (WR) und sofern keine allgemeinen Ausnahmen vorhanden sind, dürfte eine Mobilfunkbasisstation auch in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) unzulässig sein. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie es zu werten, wenn eine derartige Station in einem sogenannten ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB errichtet werden soll. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben, wozu neben der Errichtung auch die Änderung einer Mobilfunkanlage gehört, nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies könnte problematisch sein bei der Errichtung einer Mobilfunkbasisstation, insbesondere dann, wenn die Eigenart der näheren Umgebung von Wohnhäusern geprägt ist und deshalb die Umgebung als reines Wohngebiet oder als allgemeines Wohngebiet angesehen werden kann. In diesem Fall dürfte, wie bereits erwähnt, derartige Mobilfunkanlagen auch in einem ungeplanten Innenbereich unzulässig sein.

Die besondere Bedeutung der Errichtung bzw. Veränderung derartiger Mobilfunkstationen zeigt sich auch darin, dass im am 09.07.2001 der Deutsche Städtetag in Verbindung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag eine Vereinbarung mit den sechs Mobilfunkbetreibern eingegangen ist, hat, wonach diese verpflichtet sich haben, bei Neuansiedlungen die örtlichen Kommunen umfassend und frühzeitig über beabsichtigte Standorte zu informieren. Klar muss jedoch in diesem Zusammenhang herausgestrichen werden, dass aufgrund dieser Vereinbarung kein Rechtanspruch der Gemeinde gegenüber der Mobilfunkbetreibern auf Unterlassung der Errichtung besteht.

Da wie bereits oben erwähnt es in der Vergangenheit es immer wieder zu Problemen bei der Errichtung bzw. Änderung von Mobilfunkbasisstationen gekommen ist, stellt sich die Frage, in welcher Weise auch die Kommunen Möglichkeiten haben, der Verhinderung der Ansiedlung derartiger Stationen.


Möglichkeiten


Nach meiner Meinung hat die Kommune unter Anwendung des § 15 BauGB [5] die Möglichkeit, ein Baugesuch für die Errichtung einer derartigen Mobilfunkanlage zurückzustellen. Damit kann die Kommune z. B. die notwendige Zeit aufbringen, um beispielsweise eine Veränderungssperre, die weiter unten noch abgehandelt werden soll, auszusprechen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde das laufende Genehmigungsverfahren aus. Dabei ist die Zurückstellung auf ein Jahr begrenzt und ergeht als Verwaltungsakt, gegen die gegebenenfalls die Mobilfunkbetreiber die Möglichkeit haben, Verwaltungsgerichte anzurufen.

Eine weitere Maßnahme, die bislang nach meiner Meinung in der Bundesrepublik zwar in anderer Weise, nämlich bei der Verhinderung der Ansiedlung von großflächigen Handelsbetrieben praktiziert [6] wurde, ist der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB [7]. Darüber beschließt die Gemeinde und zwar in Form einer Satzung durch den zuständigen Gemeinderat. Eine derartige Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen und kann dann erfolgen, wenn ein wirksam gefasster und ordnungsgemäß bekannt gemachter Planaufstellungsbeschluss vorliegt unter Beachtung der Steuerungselemente der § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauGB, wonach an sich zulässige Anlagen zum Teil ganz ausgeschlossen werden können. Beim Beschluss über die Veränderungssperre muss eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht und die Erforderlichkeit der Sperre über den Sicherungszweck dokumentiert werden. Nach meiner Meinung kann es zwar nicht angehen, durch Veränderungssperren insoweit festzulegen, dass im gesamten Gebiet keine Mobilfunkanlage möglich ist. Wir sind jedoch der Meinung, dass mindestens in einem Teilbereich eine derartige Ausweisung möglich sein muss. In besonders sensiblen Bereichen (z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Wohnbereich, Altersheimen und dergleichen) besteht jedoch die Möglichkeit, durch den Erlass einer Veränderungssperre wirksam die Errichtung von Mobilfunkbasisstationen zu verhindern. Eine derartige Veränderungssperre führt in ihrem Geltungsbereich zu einem zeitlich begrenzten Stillstand und dauert in der Regel zwei Jahre, kann jedoch erneut verlängert werden. Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass die Sperre auch über das vierte Jahr hinaus erstreckt werden kann [8]. Außerdem kann durch den gänzlichen Ausschluss im Bebauungsplan die Ansiedlung von Mobilfunkstationen unbefristet ausgeschlossen werden.

Ich bin der Meinung, dass das Baurecht für die Verhinderung derartiger Mobilfunkbasisstationen sehr wohl eine geeignete Rechtsgrundlage darstellen kann, zumal im Baurecht für das bislang vorhandene Festnetz ohnehin diese Privilegien (z. B. § 35 I Nr. 3 BauGB [9]) enthalten sind.

Nach meiner Meinung ist jedoch nicht nur die Errichtung einer Mobilfunkstation durch entsprechenden Satzungsbeschluss verhinderbar, sondern dies dürfte auch gelten, wenn bereits vorhandene Mobilfunkstationen wesentlich erweitert werden. Dabei sind einerseits die Voraussetzungen der Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu beachten (siehe oben), andererseits kann die Kommune unter Zurückstellung des Baugesuchs erneut die Voraussetzungen dafür schaffen, dass in Teilbereichen außer der bisher vorhandenen Mobilfunkbasisstation keine weiteren Ausbaumaßnahmen erfolgen.


> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep


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[1] Vgl. Kniep in DWW 2001, 322 ff.
[2] Vgl. BVerfG Beschluss vom 28.02.2002 (Az. 1 BvR 1676/01).
[3] Vgl. BVerwGE 44, 59.
[4] VGH Baden-Württemberg Urteil vom 08.02.2002 (Az. 8 S 2748/01).
[5] Dazu Hager/Kirchberg in NVwZ 2002, 400 ff und 538 ff.
[6] Fickert/Fieseler, Kommentar Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, § 11 Anm. 33
[7] Dazu Hager/Kirchberg in NVwZ 2002, 400 ff und 538 ff.
[8] Dazu Hager/Kirchberg in NVwZ 2002, 400 ff und 538 ff.
[9] Dazu Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar BauGB, 8. Auflage, § 35 Anm. 29.

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