Kostentragung bei Räumungsaufschub

Wer als Mieter eine Kündigung des Vermieters für berechtigt hält und lediglich Räumungsaufschub erreichen will, darf sich nicht darauf beschränken, die Gründe für die begehrte Räumungsfrist zu benennen. Er muß dem Vermieter zumindest in etwa angeben, wann dieser mit einer Räumung der Wohnung rechnen kann.

LG Heilbronn, Beschluß vom 01.04.2003, 2 T 11/03 Gr

Das LG Heilbronn hatte sich mit einem Beschluß nach § 91 a ZPO des AG Heilbronn vom 20.02.03, 2 C 138/03, zu befassen, in welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden waren, nachdem die wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieterin während des Prozesses ausgezogen.

Noch am 05.08.02 hatte die Mieterin schriftlich zugesagt, auf jeden Fall die Mietsache zum 31.01.03 zu räumen. Mit Schreiben vom 21.12.02 hatte die Mieterin dann mitgeteilt, daß sie doch nicht räumen könne und daß sich der Auszug verschiebe, möglicherweise auf Mitte 2003. Der von Mieterseite abschlägig beschiedenen Aufforderung zum fristgerechten Auszug folgt die Räumungsklage, woraufhin die Mieterin dann doch noch zum 15.02.03 eine Wohnung fand und auszog.

Das LG Heilbronn führt zutreffend aus, daß sich bei dieser Konstellation eine Kostenaufhebung auf der Grundlage von § 93 b Abs.3 ZPO nicht in Betracht kommt.

Die Mieterin habe zwar den Räumungsanspruch im Prozeß sofort anerkannt, habe jedoch aufgrund ihres vorprozessualen Verhaltens Veranlassung zur Klage gegeben. Sinn und Zweck von § 93 b Abs.3 ZPO sei es, unnötige Räumungsprozesse zu vermeiden. Den Parteien solle ein Anreiz gegeben werden, sich bei unstreitig berechtigter Kündigung selbst über den Räumungstermin zu verständigen, wobei die Vermieter gehalten seien, berechtigte und ihnen dargelegte Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung könne der Vermieter jedoch nur dann vornehmen, wenn der Mieter ihm vorher zumindest in etwa den Zeitraum angibt, innerhalb dessen er eine Räumung beabsichtigt.

Weil dies nicht geschehen sei, verbleibe es bei § 91 ZPO.

Praxistipp:

Der Mieteranwalt wird in Fällen wie dem vorliegenden stets einen konkreten Räumungszeitpunkt angeben, um die Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO zu vermeiden.


Ludwig Zürn


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