1. Die in einem Pachtvertrag enthaltene Getränkebezugspflicht eines Pächters, der als Existenzgründer Verbraucherschutz genießt, ist bei fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht binnen Jahresfrist widerruflich.
2. Ist der Widerruf wirksam, so ist im Zweifel der gesamte Pachtvertrag nichtig.
OLG Düsseldorf, 24 U 167 / 01, Urteil vom 09.07.2002
Die Widerrufsbelehrung war vorliegend aus mehreren Gründen unwirksam: Eine gestrichelte Linie, die es auszufüllen galt, vermittle den Eindruck, daß das Widerrufsrecht von den Umständen des Einzelfalles abhänge; der Hinweis auf das zum 01.01.1991 außer Kraft getretene Abzahlungsgesetz stifte weitere Verwirrung, weil der Vertrag im Jahre 1996 abgeschlossen worden sei. Zudem sei nicht darauf hingewiesen worden, daß der gesamte Pachtvertrag einschließlich Getränkebezugspflicht unwirksam werde, wenn der Widerruf erfolge.
Falsch sei auch die Angabe in der Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist beginne "nach Aushändigung einer Abschrift ..." der Belehrung, weil gem. § 187 ZPO der Tag nicht mitgerechnet wird, in den das Ereignis fällt.
Mithin konnte der Pächter den Vertrag wirksam binnen Jahresfrist kündigen. Hierbei kam es nicht darauf an, daß der Pächter in seiner Kündigung nicht gesondert die Getränkebezugspflicht widerrief, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß der Pächter beide Verträge beenden wolle.
Fazit:
Vorsicht bei der Verwendung älterer Formulare zu Widerrufsbelehrungen bei Getränkebezugsverpflichtungen. Ggf. kann diese Entscheidung zum Anlaß genommen werden, Mandanten aus dem Bereich der Gastronomie zu veranlassen ihre Verträge zu überprüfen.