Mangelhafte Einbauküche, Rückabwicklung

Mit einer mangelhaften Einbauküche hatte sich das OLG Köln zu befassen, welches durch Urteil vom 30.10.2001 hierüber entschied, AZ: 3 U 93/01, ZMR 2002, 423.

Die Kunden hatten zum Kaufpreis von etwa € 6.000,00 eine Serien-Einbauküche erworben und es war vereinbart, dass die Teile und Geräte der Einbaumöbel vom Verkäufer nach einem bestimmten Einbauplan geliefert, zusammengesetzt und an Ort und Stelle eingepasst werden. Damit war für das OLG Köln klar, dass es hier nicht nur um einen Kaufvertrag ging, sondern um einen Werkvertrag mit der Folge, dass die seinerzeit geltende fünfjährige Gewährleistungsfrist läuft.

Der Einwand des Verkäufers, die Montageleistungen seien geringwertig, wies das OLG Köln zurück, nachdem dies kein maßgebliches Kriterium dafür sei, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt. Außerdem sei möglich, dass ein Teil der Werkleistungen auch in dem Kaufpreis versteckt sind.

Nachdem Mängel aufgetreten waren und die Erwerber die Wandlung des Vertrages verlangten, also die Rückerstattung des vollen Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Einbauküche, war vom OLG Köln zu entscheiden, inwieweit die Käufer sich Gebrauchsvorteile anrechnen lassen müssen. Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung ist das OLG Köln vom Bruttokaufpreis abzüglich eines mangelbedingten Minderwertes ausgegangen, wobei der vom Sachverständigen festgestellte Betrag von etwa € 2.000,00 zugrundegelegt worden war. Des weiteren war das OLG Köln davon ausgegangen, dass eine Küche, die etwa € 6.000,00 kostet, eine mittlere Lebensdauer von fünfzehn Jahren hat, woraus sich eine monatliche Nutzungsentschädigung von etwa € 32,00 ergab. Gerechnet auf die Nutzungsdauer hatten sich die Käufer im vorliegenden Fall einen Betrag von etwa € 2.000,00 anrechnen lassen müssen.


Ludwig Zürn


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