Trittschalldämmung war mangelhaft

Nach Ansicht des Mieters ist die Trittschalldämmung seiner gemieteten Wohnung so schlecht, dass dies im rechtlichen Sinn einen Mangel darstellt, der ihn zur Mietminderung berechtigt. Er behielt deshalb über einen Zeitraum von 9 Monaten insgesamt rund 1.700 € Miete ein.

Da sich Vermieter und Mieter nicht einigen konnten, mussten schließlich die Gerichte über die Frage entscheiden, ob die Wohnung mangelhaft war oder nicht. Die Rechtsprechung hat für Fälle in denen es um die Qualität einer vom Schuldner zu erbringenden Leistung geht, die Floskel entwickelt, dass die zu liefernde Qualität – sofern es keine Absprachen dazu gibt - der »mittleren Art und Güte« entsprechen müsse.

Ein Bausachverständiger stellte nach Untersuchung fest, dass die Schalldämmung der Wohnung nur den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geforderten DIN-Normen entspreche. Die Schalldämmung entspreche damit aber – nach heutigen Maßstäben – nicht mehr einer Qualität mittlerer Art und Güte, so der Sachverständige. Das würde an sich bedeuten, dass die Wohnung mangelhaft ist und der Mieter zur Minderung berechtigt war. Der BGH entschied jedoch anders: Ein Mieter könne ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweise, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgehe, so die Karlsruher Richter. Eine Mietminderung lehnte der BGH (Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 85/09) damit ab.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn

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