Nach einer Entscheidung des OLG München vom 12.01.1999, 13 U 1592/98, macht sich ein Werkunternehmer dadurch haftbar, dass er entgegen der Ausschreibung im Leistungsverzeichnis eine andersartige Art von Estrich in Nassbereiche der Wohnung einbringt.
Der Estrichleger hatte statt des im Leistungsverzeichnis niedergelegten Zementestrichs einen Anhydrit-Estrich in den Bädern einer Wohnung verlegt, weil der Unternehmer den Anhydrit-Estrich nicht noch zusätzlich durch eine Isolierschicht geschützt hatte, wurde dieser schadhaft. Rohre begannen zu rosten.
Das OLG München führte aus, dass die Verlegung eines anderen Estrichs nicht für sich genommen einen Mangel darstelle. Auch die Benutzung eines Anhydrit-Estrichs entspreche dem Stand der Technik. Der Werkunternehmer hätte jedoch in diesem Fall dafür sorgen müssen, dass eine gleichwertige Ausführung sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wäre notwendig gewesen, eine weitere Isolierung aufzubringen, um gerade in den Nassbereichen einen wirksamen Schutz gegen Feuchtigkeit zu gewährleisten. Weil diese zusätzliche Isolierung nicht aufgebracht sei, sei das Werk mangelhaft und der Unternehmer sei zu Schadenersatz verpflichtet.