Vereine sind ein prägender Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland. Durch die aktive Mitwirkung seiner Mitglieder wird der Vereinszweck gefördert, sodass ein jeder Verein an Leben gewinnt [1]. Der jeweilige Vereinszweck ist durch die Satzung festgelegt. Auf Mitgliederversammlungen können durch Beschlussfassung der Mitglieder Angelegenheiten des Vereins geordnet werden, soweit sie nicht von dem Vereinsvorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein wesentliches Mitteilungsrecht der Vereinsmitglieder ist dabei die Ausübung des Stimmrechts auf Mitgliederversammlungen [2]. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Mitglieder an Mitgliederversammlungen teilnehmen können oder teilnehmen wollen. Ein Verein besteht zum Teil auch aus "Karteileichen", die sich weder in Mitgliederversammlungen noch anderweitig an der Verwirklichung des Vereinszwecks beteiligen. Mitunter kann es vorkommen, dass ein Verein auf einer Mitgliederversammlung mangels anwesenden Mitgliedern beschlussunfähig ist oder die Mehrheitsverhältnisse im Vorfeld einer Beschlussfassung völlig unklar sind. Es ist daher fraglich, ob das Stimmrecht eines auf der Mitgliederversammlung abwesenden Vereinsmitglieds auf einen in der Versammlung anwesenden Stimmrechtsbevollmächtigten gemäß §§ 164 ff BGB übertragen werden kann und ob es hierfür eine rechtliche Grenze gibt. Durch Stimmrechtsübertragung könnte zwar die Beschlussfähigkeit eines Vereins sichergestellt werden. Es besteht jedoch andererseits auch die Möglichkeit, sich durch Stimmrechtsübertragung bereits im Vorfeld einer Mitgliederversammlung de facto eine Mehrheit für angestrebte Vereinsbeschlüsse zu besorgen, wodurch die demokratische Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bereits vorweggenommen wird. Die Mitgliederversammlung könnte dadurch ihre Funktion, die Vereinsangelegenheiten zu ordnen und den Vorstand zu kontrollieren, beraubt werden. Besonders prekär ist dies z. B., wenn der Vorstand in einer Mitgliederversammlung teure Prestige-Projekte beschließen lassen will, um sich und seiner Amtszeit ein für lange Zeit sichtbares "Denkmal" zu setzen.
Die Mitgliederversammlung ist die höchste vereinsinterne Instanz und dienst als oberste Willensbildungsorgan, §32 BGB. Sie entscheidet über die Richtlinien der Vereinspolitik, bestellt in aller Regel den Vorstand, erteilt ihm Weisungen, kontrolliert seine Tätigkeit und kann ihn jederzeit auch wieder abberufen [3]. Diese weit reichenden Kompetenzen ermöglichen es somit den Mitgliedern, gewichtigen Einfluss auf die Vereinspolitik zu nehmen. Der Vorstand kann nach dieser Konstruktion nur im Einklang, nicht gegen die Mitgliederversammlung effiziente Vereinsarbeit leisten [4].
Eine Pflicht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung besteht in den in der Satzung genannten Fällen sowie stets dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB). Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung zu berufen ist, sowie die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse müssen in der Satzung geregelt sein (§ 58 Nr. 4 BGB). Diese Norm ist zwar als "Soll-Vorschrift" formuliert, wirkt aber zumindest bei einem eingetragenen Verein wie zwingendes Recht, da die Anmeldung des Vereins zur Eintragung ins Handelsregister durch das Registergereicht zurückgewiesen wird, wenn diese Regelungen fehlen (§ 60 BGB). Zur ordnungsgemäßen Einberufung einer Mitgliederversammlung gehört vor allem, dass die Mitglieder in Form einer Tagesordnung alle in der Versammlung abzuhandelnden Punkte rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können, um sich auf die anstehende Versammlung vorbereiten zu können. Fehler bei der Einberufung können die Unwirksamkeit von Versammlungsbeschlüssen nach sich ziehen.
Eine Mitgliederversammlung ist schließlich beschlussfähig, wenn eine satzungsmäßige bestimmte Mindestanzahl an Mitgliedern erschienen ist, sofern nicht bereits die Vereinssatzung eine generelle Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder vorsieht. Die Mitgliedersammlung bildet ihren Willen durch Beschlüsse (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Abstimmungsergebnis richtet sich nach der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Fraglich ist nun doch, welche Stimmen für das Abstimmungsergebnis berücksichtigt werden dürfen. Aus § 32 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass die Mehrheit der erschienenen Mitgliedern über die Beschlussfassung entscheidet.
Es stellt sich nunmehr die Frage der Zulässigkeit der Stimmrechtsübertragung auf Mitgliederversammlungen. Einzelne Mitgliedschafts- und Organschaftsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar [5], da die Unübertragbarkeit nach § 38 Abs. 1 BGB nicht nur für das Mitgliedschaftsrecht als solches, sondern auch für die sich daraus ergebenden einzelnen Rechte und Pflichten gilt [6]. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ist eines der wichtigsten Mitwirkungsrechte eines Vereinsmitglieds und folglich nicht übertragbar. Eine Fremdausübung von Mitgliedschaftsrechten ist jedoch ausnahmsweise dann möglich und anerkannt, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (§ 40 BGB) [7]. Schließlich stellt die Satzung das "Grundgesetz" des Vereinslebens dar [8]. Sie regelt, wie nach den Vorstellungen der Vereinsgründer die Verfolgung des Vereinszwecks und damit letztlich das Vereinsleben zu organisieren ist [9]. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mithin nicht möglich, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt [10].
Jedoch erscheint fraglich, ob es Grenzen bei der Stimmrechtsübertragung gibt, selbst wenn eine Stimmrechtsübertragung in der Satzung vorgesehen ist. Ein rechtliches Bedürfnis für eine Beschränkung der Stimmrechtsausübung ist angesichts der Gefahr der Umgehung der organschaftlichen Willensbildung im Rahmen der Mitgliederversammlung gerade durch bereits vorab gesicherte Mehrheiten gegeben. Auf diese Weise könnten Beschlüsse ohne Einwirkungsmöglichkeit durch die in der Versammlung anwesenden Mitglieder durchgezogen und somit der Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung unterhöhlt werden.
Eine solche Einschränkung könnte sich zunächst aus dem Demokratieprinzip ergeben. Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) richtet sich jedoch nur an staatlichen Institutionen [11]. Ein Idealverein muss lediglich den demokratischen Anforderungen der §§ 21 ff BGB gerecht werden. Besondere Anforderungen an das konkrete Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses auf der Mitgliederversammlung bestehen im Hinblick auf die Stimmrechtsübertragung nicht. Eine Mehrheit, mit welchen Mitteln sie auch immer erreicht wurde, reicht aus [12].
Grenzen für die Stimmrechtsübertragung ergeben jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Aus dem Sinn und Zweck einer Mitgliederversammlung ergibt es sich zunächst, dass sowohl die Satzung als auch die Tagesordnung klar und deutlich formuliert sein müssen. Es ist treuwidrig, eine undeutliche Satzung im Hinblick auf die Missbrauchsgefahr bei der Stimmrechtsübertragung zu erlassen oder eine Tagesordnung unklar zu formulieren, um mittels Stimmrechtsübertragungen von schlecht informierten Vereinsmitgliedern auf einfache Weise Mehrheiten für angestrebte Beschlüsse zu erreichen.
a) Stimmrechtsbindung
Die Satzung muss die Stimmrechtsbindung klar und eindeutig regeln. Hierbei ist zu beachten, dass eine Stimmrechtsübertragung nur auf Vereinsmitglieder selbst möglich ist. Es widerspricht dem Charakter des Idealvereins, dass Nichtmitglieder Mitgliedschaftsrechte fremd ausüben [13], da bei Nichtmitgliedern unklar ist, inwieweit sich diese überhaupt an den Vereinszweck gebunden fühlen. Ferner kann jedes Mitglied nur eine - seine eigene - Stimme übertragen, da man nicht mehr Rechte und Pflichten übertragen kann als man selbst hat. Etwa zugestandene Mehrfachstimmrechte können nur einheitlich ausgeübt werden [14]. Eine Stimmrechtsübertragung auf mehrere Personen kann daher nur wirksam erfolgen, wenn der Übertragende tatsächlich auch genauso viele Stimmen hat wie er überträgt. Eine bestimmte Höchstgrenze an Stimmübertragungen auf ein Vereinsmitglied besteht grundsätzlich nicht. Die Satzung kann jedoch eine Höchstzahl bestimmen, um eine dominierende Stellung eines einzelnen Mitglieds in der Mitgliederversammlung zu verhindern.
Ansonsten gilt auch, dass die Mehrfachstimmabtretung auf ein einzelnes Mitglied im Einzelfall treuwidrig ist, da auch bei der Stimmrechtsübertragung die allgemeine Treuepflicht gilt. Die Treuepflicht, auch passive Förderpflicht oder Loyalitätspflicht, der Mitglieder ist weitgehender und intensiver als der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB [15]. Inhalt und Umfang der Treuepflicht bestimmen sich n ach der Art des Vereinszwecks, der inneren Geschlossenheit der Vereinigung, dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses [16]. Mit der Stimmrechtsübertragung gehen auch diese Treuepflichten über, die der Stimmrechtsbevollmächtigte bei der Abstimmung zu berücksichtigen hat. Das bedeutet, dass z.B. eine Übertragung von 50 Vereinsstimmen auf ein Mitglied je nach Größe des Vereins treuwidrig sein kann.
b) Bedeutung der Tagesordnung
Die Tagesordnung hat den Sinn und Zweck, dass sich die Mitglieder rechtzeitig vor Zusammentritt sachgerecht auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können. Grundsätzlich hat dies auch für eilbedürftige Angelegenheiten Geltung [17]. Hieraus ergeben sich in Anlehnung an § 32 Abs. 1 S. 2 BGB besondere Anforderungen an die Tagesordnung: Sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält, muss der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich bezeichnet werden, damit sich die Mitglieder auf die Versammlungsthemen einrichten und vorbereiten können. Dies gilt im Hinblick auf eine Stimmrechtsübertragung umso mehr, da sich diejenigen Mitglieder, die ihr Stimmrecht auf einen Stimmrechtsbevollmächtigten übertragen, über die in der Mitgliederversammlung anstehenden Tagesordnungspunkte informiert sein müssen. Ihnen muss deshalb die Tragweite und Bedeutung derjenigen Beschlüsse im klaren sein, die bei der Mitgliederversammlung in ihrer Abwesenheit anstehen und sie durch die Stimmrechtsübertragung bei dem weiteren Geschehen nicht mehr aktiv beeinflussen können. Die Tagesordnung kann bei der Entscheidung zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung eine wichtige Rolle spielen. Wie sich aus § 40 BGB ergibt, handelt es sich beim § 32 Abs. 1 S. 2 BGB um nachgiebiges Recht, sodass gegebenenfalls die Satzung einen nachträglich auf die Tagesordnung eingeführten Dringlichkeitsvermerk vorsehen kann.
c) Vereinsinteresse - Stimmrechtsausübung
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt des weiteren das Erfordernis, bei der Stimmrechtsausübung Rücksicht auf das Vereinsinteresse zu nehmen [18]. Für die Stimmrechtsübertragung als Vorstufe zur Stimmrechtsausübung müssen daher dieselben Grundsätze gelten. Der Maßstab dieser Rücksichtnahme richtet sich nach der Nähe der Beschlussangelegenheit zur Verfolgung des Vereinszwecks, wobei die Vereinsinteressen nicht grundsätzlich höher zu werten sind als die Individualinteressen der Mitglieder. Es hat eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Einzelnen zu erfolgen.
Die Rücksichtnahme bei der Stimmrechtsausübung und deren Übertragung hat dabei in dem Maße zu erfolgen, dass das persönliche Vertrauen unter den Vereinsmitgliedern erhalten bleibt [19]. Das Erfordernis der Rücksichtnahme auf mitgliedschaftliche Belange der anderen Vereinsmitglieder hat dabei den Grundsätzen der Gebundenheit an das Vereinsinteresse, der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit zu folgen [20].
Aus der Bindung der Stimmrechtsübertragung an die Rücksichtnahme auf das Vereinsinteresse ergibt sich eine konkludente Begrenzung der Stimmrechtsbevollmächtigung auf den Vereinszweck. Das jeweilige Stimmrecht kann nur soweit übertragen werden, als dass die Stimmrechtsbevollmächtigung im Vereinsinteresse wahrgenommen wird. Das Vereinsinteresse findet in der Satzung seinen Niederschlag und wird durch die bisherigen Vereinsaktivitäten konkretisiert. Es besteht mithin ein Missbrauchsverbot hinsichtlich der Beschaffung von Stimmenmehrheiten zur Erreichung von Beschlüssen, die aus dem bisherigen Rahmen der Vereinsaktivitäten fallen. Die Stimmrechtsübertragung darf also nicht dazu genutzt werden, um überraschende Beschlüsse zu fassen, die die bisherigen Vereinsaktivitäten deutlich übersteigen. Durch die Verfolgung kostenträchtiger Prestige-Objekte könnte ein Vereins überdies Gefahr laufen, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für einen Verein drei Folgen:
- Das Spendenaufkommen geht zurück, da die Spender ihre Spende nicht mehr von der Steuer absetzen können, § 10 b EStG, §§ 51 ff AO.
- Er kann seinen Gewinn nicht mehr von der Steuer absetzen, da nur gemeinnützige Körperschaften von der Körperschaftssteuer befreit sind, § 5 Nr. 9 KStG, §§ 51 ff AO.
- Müsste ein Verein mit Wegfall der Gemeinnützigkeit auf seine Leistungen an Dritte den vollen Steuersatz von 16 % anstelle des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % bei gemeinnützigen Körperschaften erheben, § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, §§ 51 ff. AO. Gleiches gilt für den Abzug der Vorsteuer, § 23 Abs. 1 UStG.
d) Demokratie im Verein
Über die Generalklausel des § 242 BGB findet der Gedanken des Demokratieprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG entsprechend Anwendung. Es bestehen mithin allgemeine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber allen Mitgliedern und auch Minderheiten innerhalb eines Vereins. Die Stimmrechtsübertragung darf nicht dazu dienen, Beschlüsse unter demokratisch "anrüchigen" Gesichtspunkten zu fassen.
e) Haftung des Vereins
Ein Bedürfnis für eine Begrenzung der Stimmrechtsübertragung ergibt sich nicht aus Haftungsfragen bei Vereinsbeschlüssen. Der rechtsfähige Verein haftet für seine Verbindlichkeiten wie eine Kapitalgesellschaft mit seinem eigenen Vermögen.
Ein Durchgriff auf das Vermögen seiner Mitglieder ist grundsätzlich nicht möglich [21], sodass es keine Rolle spielt, auf welche Weise der Beschluss zustande gekommen ist, der eine Vereinshaftung begründet. Die Haftung des Vereins aus seinem eigenen Vereinsvermögen ist Ausdruck des allgemeinen Geschäfts- und Lebensrisikos. Hieraus lässt sich ebenso wenig eine Begrenzung der Stimmrechtsübertragung herleiten.
f) Übermaßverbot bei Übertragung
Eine Schranke im Rahmen der Stimmrechtsübertragbarkeit beim Idealverein stellt darüber hinaus das Übermaßverbot dar [22]. Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, findet die Mehrheitsherrschaft ihre Grenzen in den sachlichen Bedürfnissen des Vereins und der Zumutbarkeit für Mitglieder (Auslegungsgrundsatz Pflicht zur Rücksichtnahme). Die Stimmrechtsübertragung kann demnach nicht eine Mehrheitsherrschaft dergestalt ermöglichen, dass die sachlichen Bedürfnisse des Vereins, die anhand der Vereinssatzung verordnet werden können, außer Acht gelassen werden oder die Mehrheitsherrschaft in ihrer konkreten Gestalt für Vereinsmitglieder unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich auch in der Art und Weise der Mehrheitsbeschaffung äußern.
Auch wenn die Vereinssatzung die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung vorsieht, kann diese nicht unbeschränkt ausgeübt werden. Vielmehr findet die Stimmrechtsübertragung ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben, wobei dies auch von der Größe des Vereins abhängig sein dürfte. Es lässt sich m.a.W. nicht allgemein bestimmen, sondern ergibt sich aus einer Vielzahl von Indikatoren wie etwa die Art des Vereins, der Vereinszweck, die Personenbezogenheit der Mitgliedschaftsverhältnisse und dergleichen.
> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep
und Rechtsreferendar Florian Wörtz, Heilbronn