Leitsätze des Gerichts:
a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.
b) Die Prozesskosten aus Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.
BGH, VII ZR 357/02, Urteil vom 25.09.2003
Der BGH hatte über Schadenersatzansprüche der Erwerber einer Eigentumswohnung zu entscheiden, die vermietet worden war. An der Wohnung zeigten sich Feuchtigkeitsschäden, die auf Risse im Außenputz zurückzuführen waren. Als die Mieter die Miete gemindert hatten, wurde Klage auf Zahlung der Mietrückstände erhoben und die Mieter bekamen recht und die Erwerber forderten von der Verkäuferin die Mietkürzungen der Mieter und die Prozesskosten, insgesamt einen Betrag von rd. € 13.000,00.
Das Zahlungsbegehren der Kläger war unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zurückgewiesen worden, weil hier die fünfjährige Verjährungsfrist für enge Mangelfolgeschäden gilt. Dem Grunde nach hätten die Kläger jedoch recht bekommen, weil der Veräußerer für enge Mangelfolgeschäden einzustehen hat.
Den Klägern wäre im vorliegenden Fall zu raten gewesen, bereits im Rahmen des Prozesses gegenüber den Mietern eine Streitverkündung gegenüber dem Verkäufer anzubringen, um die Verjährung zu unterbrechen.