Der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht hat einerseits das Amtsgericht festgestellt, daß der Mieter zur Einbehaltung eines Teil des Mietzinses berechtigt ist, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Dabei können zu diesen Mängeln grundsätzlich auch sogenannte Umweltfehler zählen. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgericht Frankfurt liegt auch hier ein Umweltfehler vor. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 01.04.1998 (WUM 1999, Seite 111) eine Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Kraft bereits als Mangel angesehen. Es ist zwar richtig, daß die 26. BImSchV bestimmte Grenzwerte in Bezug auf elektromagnetische Felder festgelegt hat. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die dort verfügten Grenzwerte nur die thermischen Werte enthalten, jedoch nicht die sogenannten a-thermischen Werte beinhalten. Aus diesem Grund hat beispielsweise das Bundesamt für Strahlenschutz vor einiger Zeit mehrere wissenschaftliche Gutachten über die sogenannten a-thermischen Aspekte in Auftrag gegeben. Auch das Land Baden-Württemberg hat vor kurzem bekannt gegeben, daß in den kommenden 18 Monaten in 1.000 Meßpunkten in Baden-Württemberg die Stärke und die Herkunft von Funkellen ermittelt werden soll. Die bislang von der Internationalen Kommission für den Schutz nicht ionisierenden Strahlungen (ICNIRP) veröffentlichten Werte sind in anderen europäischen Ländern z. B. Schweiz, Italien) wesentlich unterschritten worden; hinzu kommt, daß es sich bei dieser Empfehlung um eine private Kommission und nicht um eine behördliche Institution handelt.
Besonderer Raum nimmt in diesem Zusammenhang jedoch das in Artikel 20 a GG festgelegte Staatsziel ein, wonach der Staat die natürlichen Grundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die Vollziehung der Gewalt und die Rechtsprechung schützen muß. Dieser Vorsorgegedanke ist auch in Artikel 174 EGV enthalten, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft u. a. auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, die Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sowie auf dem Verursacherprinzip beruht.
Nachdem wissenschaftliche Untersuchungen bereits eine Kausalitätskette zwischen a-thermischen Strahlungen und bestimmten Erkrankungen festgestellt haben (. B. Ecolog-Studie) kann man unseres Erachtens nicht mehr davon ausgehen, daß die gesetzlichen Grenzwerte in einem Zivilprozeß als verbindlich angesehen werden müssen. Möglicherweise hätte das Gericht vielmehr im Hinblick auf dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf körperliche Unversehrtheit das Verfahren nach Artikel 100 GG aussetzen sollen und diese Verfassungsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg (Az. 4 C 717/00) verwiesen werden, wonach bislang nur Ergebnisse aus kurzzeitigen Expositionen im Rahmen von Strahlenbelastungen, nicht jedoch Langzeitstudien über den Einfluß von gepulsten, hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern vorliegen. Das Gericht geht also im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, daß hier nur subjektive Vorstellungen und die subjektive Empfindlichkeit des Mieters vorliegt.
Dabei darf in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, daß seit Oktober 2001 in der Bundesrepublik aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Kommunen und den Mobilfunkbetreibern vorweg eine Vereinbarung gesucht werden muß, um bei der Erstellung von neuen Mobilfunksendeanlagen problemlose Standorte zu finden.
Heilbronn, den 29.11.2001
> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep