Miete und Mobilfunk

Anmerkung zum Urteil des AG Frankfurt/Main vom 25.06.2001, Az. 33 C 1237/01/27


Der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht hat einerseits das Amtsgericht festgestellt, daß der Mieter zur Ein­be­hal­­tung eines Teil des Mietzinses berechtigt ist, wenn die Tauglichkeit der Miet­sa­­che zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist. Dabei können zu die­­sen Mängeln grundsätzlich auch sogenannte Umweltfehler zählen. Im Ge­gen­­satz zur Ansicht des Amtsgericht Frankfurt liegt auch hier ein Umweltfehler vor. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 01.04.1998 (WUM 1999, Sei­­te 111) eine Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Kraft bereits als Mangel angesehen. Es ist zwar richtig, daß die 26. BImSchV bestimmte Grenz­wer­­te in Bezug auf elektromagnetische Felder festgelegt hat. Dabei ist je­­doch darauf hinzuweisen, daß die dort verfügten Grenzwerte nur die ther­mi­­schen Werte enthalten, jedoch nicht die sogenannten a-thermischen Werte be­in­hal­­ten. Aus diesem Grund hat beispielsweise das Bundesamt für Strah­len­­schutz vor einiger Zeit mehrere wissenschaftliche Gutachten über die so­ge­nann­­ten a-thermischen Aspekte in Auftrag gegeben. Auch das Land Baden-Würt­tem­­berg hat vor kurzem bekannt gegeben, daß in den kommenden 18 Mo­na­­ten in 1.000 Meßpunkten in Baden-Württemberg die Stärke und die Herkunft von Funkellen ermittelt werden soll. Die bislang von der Internationalen Kom­mis­si­­on für den Schutz nicht ionisierenden Strahlungen (ICNIRP) ver­öf­fent­lich­­ten Werte sind in an­de­­ren europäischen Ländern z. B. Schweiz, Italien) we­sent­­lich unterschritten wor­­den; hinzu kommt, daß es sich bei dieser Emp­feh­­lung um eine private Kom­mis­si­­on und nicht um eine behördliche Institution han­­delt.

Besonderer Raum nimmt in diesem Zusammenhang jedoch das in Artikel 20 a GG festgelegte Staatsziel ein, wonach der Staat die natürlichen Grundlagen im Rah­­men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maß­ga­­be von Gesetz und Recht durch die Vollziehung der Gewalt und die Recht­spre­­chung schützen muß. Dieser Vorsorgegedanke ist auch in Artikel 174 EGV enthalten, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft u. a. auf den Grund­sät­­zen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, die Um­welt­be­ein­träch­ti­gun­­gen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sowie auf dem Verursacherprinzip beruht.

Nachdem wissenschaftliche Untersuchungen bereits eine Kausalitätskette zwi­­schen a-thermischen Strahlungen und bestimmten Erkrankungen festgestellt ha­­ben (. B. Ecolog-Studie) kann man unseres Erachtens nicht mehr davon aus­ge­­hen, daß die gesetzlichen Grenzwerte in einem Zivilprozeß als ver­bind­­lich angesehen werden müssen. Möglicherweise hätte das Gericht viel­­mehr im Hin­­blick auf dem grundrechtlich geschützten Anspruch auf körperliche Un­ver­sehrt­­heit das Verfahren nach Artikel 100 GG aussetzen sollen und diese Ver­fassungs­fra­ge dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müs­­sen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Frei­burg (Az. 4 C 717/00) verwiesen werden, wonach bislang nur Er­geb­nis­­se aus kurzzeitigen Expositionen im Rahmen von Strahlenbelastungen, nicht je­­doch Langzeitstudien über den Einfluß von gepulsten, hochfrequenten, elek­tro­mag­ne­ti­schen Feldern vorliegen. Das Gericht geht also im vorliegenden Fall zu Un­­recht davon aus, daß hier nur subjektive Vorstellungen und die subjektive Emp­find­lich­­keit des Mieters vorliegt.

Dabei darf in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, daß seit Ok­to­­ber 2001 in der Bundesrepublik aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Kom­mu­­nen und den Mobilfunkbetreibern vorweg eine Vereinbarung gesucht wer­­den muß, um bei der Erstellung von neuen Mobilfunksendeanlagen pro­blem­lo­­se Standorte zu finden.

Heilbronn, den 29.11.2001


> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep


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