Mieterhöhung nach dem neuen Mietrecht

Im Bereich der Mieterhöhung ergeben sich eine Vielzahl von Detailänderun­gen, von denen nachstehend die wichtigsten im Überblick aufgezeigt werden sollen:


a) Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen


Hierbei ist der Begriff der Modernisierungsmaßnahmen vom Gesetzgeber er­weitert worden. Nicht mehr allein die Einsparung von Heizenergie, sondern jegliche Energieeinsparung kann nun Anlass einer entsprechenden Mieterhö­hung sein. Ausdrücklich in der Begründung des Gesetzes wird dabei auf den Einbau von stromsparenden Einrichtungen hingewiesen.

Die Ankündigung der Modernisierung wurde für den Vermieter erleichtert. Die Umlagemöglichkeit mit 11 % der Kosten der Investition ist unverändert geblieben. Weiterhin zu beachten bleibt die in der Praxis streitanfällige Ab­grenzung zwischen Modernisierung und Instandhaltung.


b) Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete


Die Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete wurde um einige Begründungs­mittel erweitert. Wie bisher kann die Mieterhöhung mit mindestens drei Ver­gleichswohnungen begründet werden, die auch weiterhin aus dem Bestand des Vermieters stammen dürfen. Insoweit kann eine Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten erfolgen oder durch Verwendung der bisher be­kannten Mietspiegel.


c) Qualifizierter Mietspiegel


Hinzugekommen ist ein besonderer sogenannter "qualifizierter Mietspiegel." Dieser qualifizierte Mietspiegel muss nach bestimmten wissenschaftlichen Vorgaben erstellt werden. Den Gemeinden bleibt freigestellt, ob sie derartige - kostenintensivere - Mietspiegel erstellen wollen oder ob sie überhaupt ei­nen Mietspiegel erstellen wollen. Liegt aber ein solcher qualifizierter Miet­spiegel vor, so muss der Vermieter - auch wenn er konkret ein anderes Be­gründungsmittel verwenden will-; auf diesen besonderen Mietspiegel aus­drücklich hinweisen. Im Verfahren auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem Gericht hat der qualifizierte Mietspiegel dann die Wirkung, dass er als "richtig" gilt und dass es dem klagenden Vermieter obliegt, die Unrichtigkeit zu bewei­sen.


d) Mietdatenbanken


Ein weiteres Begründungsmittel sind sogenannte Mietdatenbanken. Statt ei­ner Aktualisierung nur alle zwei Jahre (Fortschreibung) und grundlegend alle vier Jahre (Neuermittlung) liegt der Vorteil einer Mietdatenbank in der laufen­den Aktualität. Ob sich derartige Mietdatenbanken jedoch in der Praxis durchsetzen, ist eher unwahrscheinlich.

Die bisher geltende Kappungsgrenze von 30 % wurde nunmehr bundesein­heitlich abgesenkt auf 20 %.


e) Staffelmiete


Die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Staffelmiete im Mietvertrag wurde erweitert. Künftig kann eine derartige Vereinbarung über mehr als zehn Jahre geschlossen werden. Weiterhin steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von vier Jahren zu. Der Vermieter ist an die Staffelmiete gebun­den, auch wenn die Mieten allgemein stärker steigen als die Staffeln. Daher wird sich in der Praxis kaum durchsetzen, dass Mietstaffeln über einen länge­ren Zeitraum als zehn Jahre vereinbart werden.


f) Indexmiete


Vorteilhaft für die Vermieterseite ist, dass es künftig zulässig ist, Wertsicherungs­klauseln zu vereinbaren. Eine zeitliche Obergrenze gibt es hierbei nicht mehr. Die Miete kann faktisch jährlich an die Lebenshaltungskosten angefasst wer­den.


Ludwig Zürn


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