Mieterhöhung und Wärmebedarfsberechnung

1. Bei einem Mieterhöhungsverlangen gem. § 3 MHG braucht keine Wärmebedarfsberechnung vorgelegt zu werden.

2. Soweit der Vermieter darlegt, daß der Putz vor dem Aufbringen des Außenputzes in Ordnung gewesen war, genügt die pauschale Behauptung des Mieters, es seien Risse im Putz vorhanden gewesen nicht, die Höhe herabzusetzen.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH VIII ZR 175/02, Urteil vom 12.03.2003

Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung zum wiederholten Mal (BGH, Rechtsentscheid vom 10.04.2002, NJW 2002, 2036) daß der Vermieter seinem Erhöhungsverlangen nach § 3 MHG ( jetzt § 559 BGB) keine Wärmebedarfsberechnung beifügen muß; insoweit kann nun von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden.

Interessant ist der Hinweis des BGH, daß der Mieter nicht mit seinem Einwand durchdringt, die Außenfassade sei schadhaft gewesen und ein sog. Reparaturanteil sei zu berücksichtigen, wenn von Seiten des Vermieters im Mieterhöhungsverlangen dargelegt worden ist, daß der gesamte Putz überprüft und festgestellt worden war, daß an der gesamten Fassade keine schadhaften, insbesondere gerissen oder abgeplatzte Stellen vorhanden gewesen sind; es sei bei der Untersuchung festgestellt worden, daß der Putz noch auf absehbare Zeit hält und nicht erneuert werden muss. Im Prozeß war hierzu auch Beweis angeboten worden.

Die bloße Darlegung des Mieters, der Putz sei 30 Jahre alt und rissig gewesen waren nach Ansicht des BGH zu pauschal.

Praxistipp:

Der Vermieteranwalt sollte bereits im Erhöhungsverlangen darlegen können, daß eine Untersuchung ergeben hat, daß der zu modernisierende Gegenstand in Ordnung ist und auf absehbare Zeit noch gebrauchsfähig.

Der Mieteranwalt müsste versuchen, diese Darlegung bereits nach Erhalt des Erhöhungsverlangens - ggf. mit Fachleuten - zu entkräften.


Ludwig Zürn


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