Schon seit über 30 Jahren hatte eine Mieterin in der Wohnung gelebt, als sie gleich mehrfach vom Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarfs erhielt und ihr zugleich die Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht wurden. Solchermaßen bedrängt kam es schließlich zu einer Vereinbarung auf Grund derer die Mieterin dann auszog. Kurze Zeit später bot der Vermieter das Haus dann zum Verkauf an.
Die Mieterin war – was sie zu diesem Zeitpunkt nicht wusste - rechtlich nicht zum Auszug verpflichtet gewesen, denn die Kündigungen waren formell unwirksam gewesen. Sie hatte die Wohnung freiwillig in der irrigen Annahme zum Auszug verpflichtet zu sein geräumt. Nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatte, verlangte sie vom Vermieter Ersatz des entstandenen Schadens, was dieser mit dem Argument ablehnte, die Mieterin sei nicht wegen eines nur vorgetäuschten Eigenbedarfs, sondern zuletzt aus eigenen Stücken freiwillig ausgezogen.
Der BGH (Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07) gab der Mieterin Recht. Ein Anspruch auf Schadensersatz werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt. Entscheidend und ausreichend sei, dass die Täuschung des Vermieters über den Eigenbedarf dass Motiv für Auszug des Mieters gewesen ist, so die Karlsruher Richter.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ludwig Zürn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Heilbronn