Pflicht zur Mietzahlung trotz Nachmieter

1. Um von einer Mietzahlungspflicht nach einer unberechtigten fristlosen Kündigung frei zu werden, reicht es nicht aus, den Abschluß eines Mietvertrags zwischen dem Vermieter und einem Nachmieter darzulegen und zu beweisen.

2. Die fortgesetzte Mietzahlungspflicht aus § 553 Satz 1 BGB a.F. entfällt nur dann, wenn auch dargelegt und bewiesen wird, daß tatsächlich eine Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter erfolgt ist oder von diesem die Mietzinszahlungen geleistet worden sind.

OLG Celle, 2 U 150/02, Urteil vom 29.01.2003

Das OLG nimmt ausführlich in der Begründung des Urteils zur Beweislastverteilung im Rahmen von § 553 BGB a.F. Stellung; diese Vorschrift ist identisch mit § 537 BGB, weshalb die Entscheidung auch künftig von Bedeutung ist.

Das OLG stellt klar, daß das bloße Weitervermieten nach dem Auszug eines zahlungsunfähigen Mieters noch kein Beweis dafür ist, daß der Vermieter vom Nachmieter Mietzahlungen erhält und daß der ausgezogene Mieter von seiner Pflicht zur Zahlung frei wird.

Vorliegend hatte der Vermieter bereits einen Titel gegen die Nachmieter, welche ebenfalls nicht zahlten erstritten. Auch dieser Titel befreite den Beklagten jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, weil dieser gem. § 552 Satz 2 BGB a.F. erst dann von seiner Verpflichtung frei wird, wenn der Nachmieter tatsächlich Zahlungen erbringt. Dies war von Mieterseite weder dargelegt, noch bewiesen worden.

Der Beklagte hat allerdings einen Anspruch darauf, daß Zahlungen des Nachmieters auf Mietschulden auf seine Rückstände angerechnet werden - diese müssten dann mit einer Vollstreckungsgegenklage herausverlangt werden.

Praxistipp:

Dem unterlegenen Mieter, der unberechtigt gekündigt hatte, wäre es leicht möglich gewesen, die fehlenden Beweise durch die Parteivernehmung des Vermieters anzutreten, hat dies aber offensichtlich übersehen.


Ludwig Zürn


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