Die Entscheidung des OLG Hamm vom 03.01.2002 (15 W 287/01) in NZM; 2002, 456 f, ist grundsätzlich zu begrüßen. Noch deutlicher als das BayObLG (Beschluß vom 20.03.2002 - NZM 2002, 441 f) äußerte sich das OLG Hamm unter Beachtung des § 14 Nr. 1 WEG zur Problematik von Mobilfunkantennen. Danach ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, die Ungewißheit möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Aufstellung einer Mobilfunkantennenanlage zu dulden. Nach dem OLG stellt sich zu Recht bereits die Ungewißheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, als eine tatsächliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Schon diese Ungewißheit kann bei verständiger Beurteilung zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität in der Wohnanlage führen. Das Gericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß bis zu einem ungewissen Abschluß wissenschaftlicher Forschungen der Betrieb nicht geduldet werden muß und der WEG-Bewohner praktisch nicht zum Versuchsobjekt solcher Untersuchungen werden darf. Damit trägt das OLG Hamm - ohne dies ausdrücklich zu zitieren - dem Grundrecht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 GG Rechnung, wobei durch die Ergänzung des Artikel 20 a GG ohnehin dieses Grundrecht eine deutliche Verpflichtung des Staates auf entsprechende Vorsorgetätigkeit erfahren hat. Zwar wird immer wieder damit argumentiert, daß bei Mobilfunkanlagen bei Einhaltung der Grenzwerte im Sinne der 26. BImSchVO kein Gesundheitsrisiko eintreten werde. Die vor einiger Zeit veröffentlichte ECOLOG-Studie hat jedoch beispielsweise diese Annahme nicht bestätigt. Hinzu kommt, daß beachtliche Bedenken gegen diese Argumentation bestehen, zumal in der 26. BImSchVO nur die thermischen, nicht jedoch die a-thermischen Wirkungen abgehandelt sind und gerade für die a-thermischen Auswirkungen immer noch keine fundierten Aussagen darüber vorliegen, daß hier keine Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten. Erinnert sei in diesem Zusammenhang, daß beispielsweise Bayern erst vor kurzem entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben hat. Für Baden-Württemberg werden 2003 und für den Bund erst 2005 die entsprechenden Forschungsergebnisse bezüglich der Auswirkungen von Mobilfunkanlagen vorliegen. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn das OLG Hamm angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Ergebnisse den Bürger nicht zum Versuchsobjekt "degradiert".
Hinzu kommt, daß auch beachtliche Bedenken bestehen, ob die Vorgabe des § 23 BImSchG angesichts des engen Korsetts des Artikel 80 GG hinsichtlich der Verordnungsermächtigung in der 26. BImSchV überhaupt sich wiederfindet, zumal diese Verordnung nur thermische Auswirkungen, nicht jedoch a-thermische Auswirkungen aufführt.
Insgesamt sind also beide Entscheidungen des OLG Hamm und des BayObLG zu begrüßen, zumal sie über das WEG hinaus Wirkungen zeigen dürfen.
> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep