Mobilfunksendeanlagen und Wohnungseigentum

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 03.01.2002 (15 W 287/01) in NZM; 2002, 456 f, ist grundsätzlich zu begrüßen. Noch deutlicher als das BayObLG (Be­schluß vom 20.03.2002 - NZM 2002, 441 f) äußerte sich das OLG Hamm un­ter Be­ach­tung des § 14 Nr. 1 WEG zur Problematik von Mobilfunkantennen. Da­nach ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, die Ungewißheit mög­li­cher ge­sund­heit­li­cher Beeinträchtigungen durch die Aufstellung einer Mo­bil­fun­kan­ten­ne­nan­la­ge zu dulden. Nach dem OLG stellt sich zu Recht bereits die Un­ge­wiß­heit darüber, ob die von einer solchen Funkanlage ausgehenden elek­tro­mag­ne­ti­schen Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die in un­mit­tel­ba­rer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, als eine tat­säch­li­che Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Schon diese Un­ge­wiß­heit kann bei verständiger Beurteilung zu einer Beeinträchtigung der Le­bens­qua­li­tät in der Wohnanlage führen. Das Gericht hat klar zum Ausdruck ge­bracht, daß bis zu einem ungewissen Abschluß wissenschaftlicher For­schun­gen der Betrieb nicht geduldet werden muß und der WEG-Bewohner praktisch nicht zum Versuchsobjekt solcher Untersuchungen werden darf. Damit trägt das OLG Hamm - ohne dies ausdrücklich zu zitieren - dem Grundrecht des Ein­zel­nen auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 GG Rech­nung, wobei durch die Ergänzung des Artikel 20 a GG ohnehin dieses Grund­recht eine deutliche Verpflichtung des Staates auf entsprechende Vor­sor­ge­tä­tig­keit erfahren hat. Zwar wird immer wieder damit argumentiert, daß bei Mo­bil­fun­kan­la­gen bei Einhaltung der Grenzwerte im Sinne der 26. BImSchVO kein Ge­sund­heits­ri­si­ko eintreten werde. Die vor einiger Zeit veröffentlichte ECO­LOG-Studie hat jedoch beispielsweise diese Annahme nicht bestätigt. Hinzu kommt, daß beachtliche Bedenken gegen diese Argumentation bestehen, zu­mal in der 26. BImSchVO nur die thermischen, nicht jedoch die a-thermischen Wir­kun­gen abgehandelt sind und gerade für die a-thermischen Auswirkungen im­mer noch keine fundierten Aussagen darüber vorliegen, daß hier keine Ge­sund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen eintreten. Erinnert sei in diesem Zusammenhang, daß beispielsweise Bayern erst vor kurzem entsprechende Gutachten in Auf­trag gegeben hat. Für Baden-Württemberg werden 2003 und für den Bund erst 2005 die entsprechenden Forschungsergebnisse bezüglich der Auswirkungen von Mobilfunkanlagen vorliegen. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn das OLG Hamm angesichts dieser fehlenden wissenschaftlichen Ergebnisse den Bür­ger nicht zum Versuchsobjekt "degradiert".

Hinzu kommt, daß auch beachtliche Bedenken bestehen, ob die Vorgabe des § 23 BImSchG angesichts des engen Korsetts des Artikel 80 GG hinsichtlich der Verordnungsermächtigung in der 26. BImSchV überhaupt sich wiederfindet, zu­mal diese Verordnung nur thermische Auswirkungen, nicht jedoch a-ther­mi­sche Auswirkungen aufführt.

Insgesamt sind also beide Entscheidungen des OLG Hamm und des BayObLG zu begrüßen, zumal sie über das WEG hinaus Wirkungen zeigen dürfen.


> Prof. Dr. iur. Klaus Kniep


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