Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis auch bei späterer Parzellierung

1. Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Gebäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwassentsorgung abgeschnitten werden.

2. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.

BGH V ZR 143/02, Urteil vom 31.01.2003

Der Kläger verlangte von den Grundstücksnachbarn die Erstattung der Kosten für die Verlegung eines Abwasserrohres, welches durch sein Grundstück führte und seinem Neubau im Wege war. Zudem verlangte er die Entfernung des Rohres weil er der Verlegung nicht zugestimmt habe.

Während das OLG Hamm noch zur Entfernung der Rohre - nicht aber zur Erstattung der Kosten der Verlegung - verurteilte, hob der BGH diese Entscheidung auf, weil die Voraussetzungen von § 1004 BGB nicht gegeben sind; der Kläger müsse die Leitungen aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden. Das Bestandschutzinteresse der Beklagten überwiege das Interesse des Klägers an der Beseitigung.

Daß es bei der seinerzeitigen Parzellierung des Areals übersehen wurde, das Rohrleitungsrecht dinglich abzusichern, schade nicht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn ein größeres Areal nachträglich parzelliert wird.

Praxistipp:

Der Kläger hätte vorliegend dann einen Teilerfolg erzielen können, wenn er zumindest hilfsweise beantragt hätte, ihm eine Entschädigung für die Nutzung in der Vergangenheit und Zukunft zuzusprechen.


Ludwig Zürn


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