Ab dem 01.01.2004 tritt eine neue Wohnflächenverordnung in Kraft, welche die bisher geltenden Vorschriften von §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung ersetzt. Die wesentlichen Änderungen sind:
- Terrassen werden künftig zur Wohnfläche hinzugerechnet. Während bisher sogenannte "abgedeckte Freisitze" Bedeutung bei der Wohnfläche hatten, ist nunmehr ein Sichtschutz nicht mehr vorausgesetzt und mithin ist jede Terrasse künftig bei der Berechnung der Wohnfläche anrechenbar.
- Die Ermittlung der Wohnfläche kann nunmehr auch nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen erfolgen; - ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als 0,5 m² aufweisen sollen.
- Künftig können auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen außer acht bleiben, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche weniger als 0,1 m² beträgt. Soweit also die derartigen Raumgebilde künftig beispielsweise als Ablagemöglichkeit nutzbar bleiben, können diese in die Grundfläche miteinbezogen werden.
- Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen zur Wohnfläche nicht angerechnet werden durften, wenn sie eine lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, als diese höher als 1 m sind. Hierbei findet eine Anrechnung bei einer Höhe von 1 m bis 2 m zur Hälfte und es findet eine komplette Anrechnung statt, wenn die Flächen höher als 2 m sind.
- Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden; - sind diese jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.
- Der stetige Streitpunkt, inwieweit Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zur Wohnfläche gehören, ist nun dahingehend geklärt worden, dass diese in der Regel zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzuzurechnen sind, höchstens jedoch zur Hälfte. Soweit jedoch Umstände des Einzelfalles eine Änderung rechtfertigen, können diese auch voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, also beispielsweise bei guter Lage oder aufwändiger Gestaltung.