Neuregelungen zur Kündigung von Wohnraummietverträgen

Bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen hat es zahlreiche Ände­rungen gegeben.

Die Kündigungsfristen bleiben künftig für den Mieter immer gleich bei drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate, also auf insgesamt maximal neun Mo­nate. Bisher betrug die maximale Kündigungsfrist für Vermieter zwölf Monate.

Bei allen Kündigungen, die ab dem 01.09.2001 ausgesprochen werden, sind diese neuen Kündigungsfristen zu beachten. Der Gesetzgeber wollte bei die­ser günstigeren Kündigungsmöglichkeit für die Mieterseite dem zunehmen­den Bedürfnis nach Mobilität, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeits­platzwechsel, Rechnung tragen.

Die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, wenn im schriftlichen Mietvertrag eine längere Frist als die gesetzliche vereinbart ist, wurde in der Überleitungsvor­schrift Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geregelt. Hiernach ist die Vorschrift über die Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Mieters von den neuen Kündi­gungsfristen abweichende Vereinbarung nicht anzuwenden, wenn die Kündi­gungsfristen vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Dies bedeutet konkret: Soweit der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietver­trag eine Vereinbarung über längere Kündigungsfristen (auch des Mieters) enthält, so bleiben diese vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfristen wirksam. Anders nur dann, wenn im Mietvertrag lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsregel enthalten ist. Dann gilt automatisch das Miet­rechtsreformgesetz.

Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückständen (bisher § 554BGB) wird nunmehr geregelt, dass die Schonfrist von einem Monat auf zwei Monate verlängert wird. Vor dem 01.09.2001 konnte der Mieter die fristlose Kündi­gung wegen Zahlungsverzugs dadurch unwirksam machen, dass er innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage die Zahlungsrückstände und die bis dahin fällige Nutzungsentschädigung ausgleicht oder eine Bestä­tigung des Sozialamtes beibringt, dass die Rückstände übernommen werden. Nunmehr ist diese Frist auf zwei Monate verlängert worden. Dies wird zur Folge haben, dass mit einer längeren Dauer von Gerichtsverfahren gerechnet werden muss, was leider zu größeren finanziellen Einbußen des Vermieters führt; dies ist insbesondere in denjenigen Fällen besonders schlimm, wenn der Vermieter einem Einmietbetrüger aufgesessen ist.


Ludwig Zürn


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