Bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen hat es zahlreiche Änderungen gegeben.
Die Kündigungsfristen bleiben künftig für den Mieter immer gleich bei drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate, also auf insgesamt maximal neun Monate. Bisher betrug die maximale Kündigungsfrist für Vermieter zwölf Monate.
Bei allen Kündigungen, die ab dem 01.09.2001 ausgesprochen werden, sind diese neuen Kündigungsfristen zu beachten. Der Gesetzgeber wollte bei dieser günstigeren Kündigungsmöglichkeit für die Mieterseite dem zunehmenden Bedürfnis nach Mobilität, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitsplatzwechsel, Rechnung tragen.
Die Frage, welche Kündigungsfrist gilt, wenn im schriftlichen Mietvertrag eine längere Frist als die gesetzliche vereinbart ist, wurde in der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geregelt. Hiernach ist die Vorschrift über die Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Mieters von den neuen Kündigungsfristen abweichende Vereinbarung nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Dies bedeutet konkret: Soweit der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag eine Vereinbarung über längere Kündigungsfristen (auch des Mieters) enthält, so bleiben diese vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfristen wirksam. Anders nur dann, wenn im Mietvertrag lediglich ein Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsregel enthalten ist. Dann gilt automatisch das Mietrechtsreformgesetz.
Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückständen (bisher § 554BGB) wird nunmehr geregelt, dass die Schonfrist von einem Monat auf zwei Monate verlängert wird. Vor dem 01.09.2001 konnte der Mieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs dadurch unwirksam machen, dass er innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage die Zahlungsrückstände und die bis dahin fällige Nutzungsentschädigung ausgleicht oder eine Bestätigung des Sozialamtes beibringt, dass die Rückstände übernommen werden. Nunmehr ist diese Frist auf zwei Monate verlängert worden. Dies wird zur Folge haben, dass mit einer längeren Dauer von Gerichtsverfahren gerechnet werden muss, was leider zu größeren finanziellen Einbußen des Vermieters führt; dies ist insbesondere in denjenigen Fällen besonders schlimm, wenn der Vermieter einem Einmietbetrüger aufgesessen ist.